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    Besuche bei Pflegebedürftigen nach BEMA und GOZ ‒ Abrechnung mit Kooperationsvertrag

    von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    | Viele Pflegeheime sind an einer regelmäßigen und verlässlichen zahnärztlichen Betreuung ihrer Bewohner interessiert. Ein erster Schritt ist in diesem Zusammenhang die Vereinbarung regelmäßiger Behandlungszeiten (zu den berechnungsfähigen Besuchsleistungen vgl. AAZ 04/2023, Seite 7 ff.). Ein größeres Maß an Planbarkeit und damit auch ein auf Dauer geringerer Abstimmungs- und Verwaltungsaufwand wird durch einen Kooperationsvertrag erzielt. Wie ein solcher umzusetzen ist und wie erbrachte Leistungen abzurechnen sind, erläutert dieser Beitrag. |

    Rechte und Pflichten im Kooperationsvertrag

    Zahnarztpraxis und Pflegeheim schließen einen Kooperationsvertrag ab, damit verbunden sind für beide Seiten Rechte und Pflichten. Der Kooperationszahnarzt übernimmt die zahnärztliche Betreuung der Heimbewohner und besucht die Pflegeeinrichtung in regelmäßigen Abständen, in der Regel zweimal jährlich (ohne besonderen Anlass). Darüber hinaus werden im Kooperationsvertrag Regelungen zur Rufbereitschaft vereinbart.

     

    Qualität der Versorgung

    Nach § 119b Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und die Träger der Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Qualitäts- und Versorgungsziele zu vereinbaren.