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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Prothetik mangelhaft, Weiterbehandlung nicht zumutbar: KZV muss Regress festsetzen

    | Ist eine prothetische Versorgung mangelhaft und dem Patienten die Fortführung der Behandlung durch denselben Zahnarzt nicht zumutbar, hat die Krankenkasse einen Anspruch darauf, dass die KZV einen Regress gegen den Zahnarzt festsetzt. Die KZV ist gemäß § 21 Abs. 2 EKV-Z zur Feststellung von Schadenersatzansprüchen der Krankenkassen wegen mangelhafter prothetischer Versorgungen zuständig. So hat das Landessozialgericht ( LSG) Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. L 1 KA 2/12 ) entschieden (Abruf-Nr. 143344 ). |

     

    Im Urteilsfall hatte ein Gutachter einen beanstandeten Kombinationszahnersatz als erneuerungsbedürftig eingestuft, nachdem der behandelnde Zahnarzt bei der Patientin bereits diverse Nachbesserungsversuche - 15 innerhalb von 9 Monaten - vorgenommen hatte. Anschließend wechselte die Patientin den Zahnarzt und ließ die Neuversorgung bei einem anderen durchführen. Die KZV lehnte den Antrag der Krankenkasse auf Regressnahme des Erstbehandlers ab: Nach ihrer Auffassung war diesem keine ausreichende Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden.

     

    Dies aber sahen die Vorinstanz und nun auch das LSG anders: Voraussetzung für einen Regress sei eine schuldhafte Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten. Eine solche Verletzung läge vor, wenn eine Nachbesserung bzw. Neuanfertigung wegen der Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses nicht möglich und/oder eine solche dem Patienten durch den bisher behandelnden Zahnarzt nicht zumutbar sei. Dies sei - wie hier - bei einer Vielzahl von erfolglosen Nachbesserungsversuchen über einen längeren Zeitraum der Fall. Im Ergebnis verurteilte das LSG die beklagte KZV dazu, gegen den Zahnarzt einen Schadenersatzanspruch in Höhe von knapp 1.000 Euro festzusetzen und der Krankenkasse gutzuschreiben.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 1 | ID 43075211