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  • 01.08.2005 | Zahnersatz

    Nr. 223 im Zusammenhang mit Eingliederung eines Langzeitprovisoriums nicht berechenbar?

    Frage: „Die private Krankenversicherung eines unserer Patienten lehnt die Übernahme der Kosten der GOZ-Nr. 223 für die provisorische Präparation einer Krone im Zusammenhang mit der Eingliederung eines Langzeitprovisoriums nach Nr. 708 ab. Ist das rechtens?“  

     

    Antwort: Die provisorische Präparation einer Krone zur Aufnahme eines Langzeitprovisoriums stellt zweifellos eine Teilleistung im Sinne der GOZ-Nrn. 223 bzw. 224 dar und kann zusätzlich zur Nr. 708 berechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der provisorischen und definitiven Präparation ein beträchtlicher Zeitraum liegt. Allerdings sollte später bei der Berechnung der definitiven Krone der nunmehr geringere präparatorische Aufwand berücksichtigt werden und sich gegebenenfalls in einem niedrigeren Multiplikationsfaktor niederschlagen.  

     

    Bestätigt wird dies durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az: 2 C 1051/92) vom 30. Juni 1993: „Die Gebühren-Nrn. 224 und 506 GOZ sind neben den Nrn. 708 und 709 berechnungsfähig, da Leistungen, auch Teilleistungen, zur Versorgung von Zähnen mit Kronen oder Brücken keine zahnärztlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Zähne beinhalten, so dass bei einer Interimsversorgung von Zähnen oder Zahnlücken die genannten Gebührennummern nochmals in Ansatz gebracht werden können.“  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 14 | ID 84823