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  • 31.08.2010 | Zahnersatz

    Frakturierte Keramik- durch Komposit-Verblendung ersetzt: Festzuschüsse und Abrechnung?

    Frage: „Welche Festzuschüsse und Gebührenziffern können bei folgender Situation angesetzt werden: Bei unserer Patientin wurden an den Zähnen 34 und 35 die frakturierten Keramik-Verblendungen durch KompositVerblendungen ersetzt (im Dentallabor). Es handelte sich um einen Kronenblock. Die Abdrucknahme war notwendig. Im Oberkiefer trägt dieselbe Patientin eine Modellgussprothese mit zwei Ceka-Ankern. An der Modellgussprothese wurde der Zahn 13 mit einer neuen Komposit-Verblendung versehen. Eine Abformung war ebenfalls notwendig.“  

     

    Antwort: Für die Erneuerung der Verblendung an Zahn 34 erhält der Versicherte dann einen Festzuschuss, wenn die Krone vestibulär mit Komposit verblendet wurde. Handelt es sich um eine Vollverblendung mit Komposit, so erhält Ihre Patientin keinen Festzuschuss, da der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) Vollverblendungen mit Komposit oder Kunststoff bei festsitzendem Zahnersatz als nicht anerkannte Methode bezeichnet hat. Vor diesem Hintergrund stellen Komposit-Vollverblendungen bei festsitzendem Zahnersatz in der Regel eine Leistung dar, für die keine Befunde für Festzuschüsse zum Ansatz kommen. Die Berechnung erfolgt in diesem Falle als Privatleistung, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z.  

     

    Wird die Krone 34 vestibulär verblendet, gelten folgende Festzuschüsse:  

    Festzuschüsse  

    Bema  

    GOZ  

    6.9  

    34  

    1  

    24b x 1 (34)  

    232 x 1 (35)  

    6.8  

    34, 35  

    2*  

    24a x 2 (34, 35)  

     

    * da es sich um einen Kronenblock handelt