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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    Gilt das Planungskürzel „KV“ nur für vestibuläre mit Kunststoff verblendete Kronen?

    beantwortet von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    | FRAGE: „Ist es korrekt, dass das Kürzel ‚KV‘ in der Regelversorgung ausschließlich für die Planung einer vestibulär mit Kunststoff verblendeten Krone steht oder hat sich daran etwas geändert?“ |

     

    Antwort: Das Planungskürzel „KV“ im Rahmen der Zahnersatzplanung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bedeutet „Krone mit vestibulärer Verblendung“. Es enthält zunächst keinen Hinweis auf das Verblendmaterial.

    Die vestibuläre Verblendung laut G-BA-Richtlinie

    Kronen mit vestibulärer Verblendung sind im Festzuschusssystem der GKV innerhalb fest definierter Verblendgrenzen vorgesehen. Diese sind in der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) definiert online unter (iww.de/s8290).