Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2005 | Zahnersatz

    Festzuschüsse und Abrechnung der Leistungen bei Erneuerung der Krone an einer Brücke?

    Frage: „Eine Patientin hat eine Brücke 35 – 37, bei der die Krone 35 erneuert werden muss. Anschließend soll die neue Krone mit der Restbrücke (36, 37) verlötet und die Brücke wieder eingesetzt werden. Wir haben den Festzuschuss 2.1 für eine neue Brücke angesetzt. Die Krankenkasse sagt aber, dass wir den Zuschuss 1.1 ansetzen sollen, weil ja nur die eine Krone erneuert wird. Sie wird aber doch mit dem Brückenglied verlötet?! Welchen Festzuschuss können wir nun beantragen und welche Gebührenpositionen können wir abrechnen?“  

     

    Antwort: Für die neue Krone am Zahn 35 wird – je nachdem, ob sie verblendet ist oder nicht – entweder die Bema-Nr. 91 a oder – als gleichartige Versorgung – die GOZ-Nr. 221 (bei Hohlkehlpräparation) abgerechnet. Hinzu kommt die Nr. 95 a für das Wiedereinsetzen einer Brücke mit zwei Ankern nach Wiederherstellen der Funktion. Außerdem fällt für die zwischenzeitliche Versorgung mit einer provisorischen Brücke dreimal die Nr. 19 an. Die Versorgung löst die Festzuschüsse 1.1 (für die neue Krone) und einmal 6.8 (für das Wiedereinsetzen der Krone 37) aus. Das Einzementieren der Krone 35 ist mit dem Zuschuss 1.1 abgegolten.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 14 | ID 84897