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  • 29.01.2010 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Aktuelles aus der „Festzuschuss-Hotline“

    Auch in dieser Ausgabe erhalten Sie wiederum einige Beispiele zu Befundsituationen, in denen bei der Zuordnung der richtigen Befund-Nummer und deren Abrechnung Unsicherheiten bestehen. Wir haben nachstehend die Fragen und unsere Antworten zusammengefasst.  

    Wiederherstellung der Metallverbindung des Sekundärteleskops einer Brücke plus Erneuerung einer vestibulären Verblendung

    Frage: „Im Unterkiefer eines Patienten wird an der teleskopierenden Brücke 34 - 37 die Metallverbindung am Sekundärteleskop 34 wiederhergestellt. Zudem erfolgt die Erneuerung der vestibulären Verblendung am Brückenglied 36. Welchen Festzuschuss erhält der Versicherte?“  

     

    Folgende Befundsituation liegt vor:  

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    t  

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    (Hinweis: Bei Wiederherstellungsmaßnahmen ist der Befund nicht anzugeben. Er dient in diesem Fall zur Darstellung.)  

     

    Antwort: Der Versicherte erhält hier keine Festzuschüsse. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, so handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung. In diesem Fall ist für die Wiederherstellung der Metallverbindung am Sekundärteleskop 34 einer abnehmbaren Brücke keine der Befundbeschreibungen zuordenbar. Die Erneuerung der Verblendung ist ohnehin nicht festzuschussfähig, da die Verblendung außerhalb der Verblendgrenze liegt.