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  • 01.05.2007 | Zahnersatz

    Auftragserteilung an den Zahntechniker: Versorgungsart soll mitgeteilt werden

    Abrechnungsgrundlage für die zahntechnischen Leistungen bei einer Regelversorgung ist das BEL II. Bei gleich- oder andersartigem Zahnersatz ist der Zahntechniker für die über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen nicht an das BEL II gebunden. Zahnarzt und Zahntechniker können ein anderes Leistungs- und Preisverzeichnis für diese Leistungen vereinbaren; auch die Heranziehung der BEB ist möglich.  

     

    Bei gleichartigem Zahnersatz dürfen nur jene Leistungen außerhalb des BEL II abgerechnet werden, die über die Regelversorgung hinausgehen. Welche zahntechnischen Leistungen zur Regelversorgung gehören, ergibt sich aus den jeweiligen Befunden der Festzuschuss-Richtlinien.  

     

    In der Praxis kommt es häufig zu Problemen in der Abrechnung für den Zahntechniker, wenn er vom auftraggebenden Zahnarzt nicht erfährt, um welche Versorgungsart es sich beim geplanten Zahnersatz handelt. Da dies aber für die ordnungsgemäße Gestaltung der Rechnung erforderlich ist und es auch nicht zu einer Benachteiligung des Zahntechnikers kommen sollte, wurde am 29. März 2007 eine Gemeinsame Erklärung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) verabschiedet, die den folgenden Wortlaut hat: