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  • · Zahntechnik

    Die Grundlagen zahntechnischer Abrechnung: So lesen Sie die Leistungsverzeichnisse richtig

    Bild: ©Viacheslav Iakobchuk - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Zahntechnische Abrechnung ist betriebswirtschaftlich für jede Zahnarztpraxis relevant: Laborrechnungen sind von der Praxis zu prüfen bzw. vom Zahnarzt als Auftraggeber auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren ( AAZ 05/2022, Seite 5 ) und für das Praxislabor sind Kostenvoranschläge und Rechnungen zu erstellen. Für die meisten Praxen ist die zahntechnische Abrechnung ein rotes Tuch, da sie nicht in der Ausbildung zur ZFA enthalten ist. Neben den Kenntnissen zu den Festzuschüssen und Gebührenordnungen fehlt es i. d. R. an fundiertem Abrechnungswissen. AAZ schafft Abhilfe. |

    Das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis als Grundlage

    Der GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen VDZI haben ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II ‒ 2014) vereinbart (online unter iww.de/s6416). Dieses ist in der jüngsten Version am 01.04.2014 in Kraft getreten. In den vergangenen Jahren wurden auf dem Gebiet der Zahntechnik neue Herstellungsverfahren entwickelt und/oder bestehende Herstellungsverfahren weiterentwickelt. Dadurch ist die Grenze zwischen Sach- und Privatleistung zunehmend fließender geworden. Gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V i. V. m. BEL ‒ Einleitende Bestimmungen umfasst das BEL II folgende Paragrafen:

     

    • Paragrafen des BEL II

    § 1 Anwendung des BEL

    § 2 Besondere Abrechnungsgegenstände

    § 3 Grundsätze der Rechnungsstellung

    § 4 Qualitätssicherung und Patientenschutz

    § 5 Gemeinsamer BEL-Ausschuss

     

    Im BEL II ‒ 2014 sind die Informationen zu den einzelnen Leistungsziffern nach „Erläuterungen zum Leistungsinhalt“ und „Erläuterungen zur Abrechnung“ getrennt. Wenn keine Erläuterungen zu einem der beiden Punkte erforderlich sind, wurde auf diese verzichtet. Das BEL II ist ein Verzeichnis von Einzelleistungen, die entsprechend der Menge und der Kombination, in der sie erbracht wurden, abgerechnet werden können, wenn in den Erläuterungen zur Abrechnung keine Einschränkungen enthalten sind.

     

    Die BEL-Leistungspositionen bestehen aus vier Ziffern. Die ersten drei Ziffern kennzeichnen die Abrechnungsposition, die vierte Ziffer dient der Leistungstransparenz, d. h. der genauen Kennzeichnung der tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistung, wenn einer Abrechnungsposition mehrere, im zahntechnischen Aufwand vergleichbare Einzelleistungen zugeordnet wurden. Die BEL-II-Leistungsziffern für die Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz) nach ZE-Richtlinie Nr. 36 (zahnbegrenzte Einzelzahnlücken und bei atrophiertem zahnlosem Kiefer) tragen aus Gründen der Statistik als vierte Ziffer eine „6“ oder eine „8“.

     

    • Beispiele für BEL-II-Leistungsziffern bei Ausnahmefällen

    Arbeitsvorbereitung (Teil 0)

    001 8 Modell bei Implantatversorgung

    012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung

    Festsitzender Zahnersatz

    102 6 Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung

    102 8 Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung

    1628 Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung

    Instandsetzung/Erweiterung

    801 8 Grundeinheit Instandsetzung ZE/implantatgestützt

    809 8 Vollständige Unterfütterung/implantatgestützt

     

    Versorgungsarten und befundorientierte Festzuschüsse

    Zu unterscheiden sind Regelversorgungen, gleichartige und andersartige Versorgungen. Diese sind folgenden Leistungsverzeichnissen zugeordnet:

     

    • Regelversorgung: BEL II
    • Gleichartige Versorgung: BEL II/NBL
    • Andersartige Versorgung: NBL
    • Mischfälle: BEL II/NBL

     

    Leistungen, die nach einem privaten Leistungsverzeichnis berechnet werden (z. B. BEB, BEB Zahntechnik) werden in der Literatur zu Vereinfachungszwecken als „Nicht-BEL-Leistungen“ (NBL) bezeichnet.

     

    Regelversorgung

    Abrechnungsgrundlage für die zahntechnischen Leistungen bei einer Regelversorgung ist das BEL II nach § 88 Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. Das BEL II unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot von § 12 SGB V. Anders als bei NBL sind nicht alle Einzelschritte abrechenbar.

     

    • Preisermittlung für zahntechnische Leistungen

    Auf Bundesebene wird ein Bundesmittelpreis für alle BEL-II-Leistungen vereinbart. Dieser ist Berechnungsgrundlage für die Festzuschüsse, jedoch nicht Abrechnungsgrundlage. Insoweit besteht ein gesetzlich verankerter Unterschied zum bundeseinheitlichen BEMA-Punktwert, der auch Abrechnungsgrundlage ist. Die tatsächlichen Preise für die zahntechnischen Leistungen richten sich nach den Preisvereinbarungen der Zahntechnikerinnungen und der Krankenkassen auf Landesebene. Dabei werden Höchstpreise vereinbart. Die Höchstpreise der gewerblichen Labore dürfen den Bundesmittelpreis um maximal 5 Prozent unter-/überschreiten. Die Höchstpreise der Praxislabore sind 5 Prozent niedriger als die Höchstpreise für gewerbliche Labore. Stichtag für die Abrechnung neuer BEL-Preise ist für das Praxislabor der Tag der Eingliederung und für das gewerbliche Labor der Tag der Lieferung. Da die Festzuschüsse bundesweit die gleiche Höhe haben, die Preise für zahntechnische Leistungen auf Landesebene aber variieren, können die Eigenanteile der Patienten bei identischen Leistungen regional unterschiedlich hoch sein.

     

    Gleich- und andersartige Versorgungen

    Bei gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz ist der Zahntechniker bzgl. der über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen nicht an das BEL II gebunden. Zahnarzt und Zahntechniker können ein Leistungs- und Preisverzeichnis für diese Leistungen vereinbaren. Für die Abrechnung privater zahntechnischer Leistungen hat sich seit 1973 die vom (VDZI) entwickelte Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) etabliert, 2009 wurde die BEB Zahntechnik platziert (AAZ 05/2022, Seite 5 ff.) Weder die BEB noch die BEB Zahntechnik sind staatlich verordnet. Daher kann auch eine eigene Preisliste gestaltet und als Abrechnungsgrundlage verwendet werden. Leistungsnummern, Leistungsbeschreibungen und Preise sind individuell zu erheben.

     

    Bei gleichartigem Zahnersatz dürfen nur die Leistungen außerhalb des BEL II abgerechnet werden, die über die Regelversorgung hinausgehen. Die zahntechnischen Leistungen der Regelversorgung sind bei den jeweiligen Befunden der Festzuschuss-Richtlinien abgebildet (Übersicht online unter iww.de/s6415, Seite 152 im PDF).

     

    • Beispiel: gleichartige Versorgung nach BEL II und BEB (gefräste vollanatomische Krone im Fremdlabor)
    Leistung
    Anzahl
    BEL II-Nr.
    BEB-Nr.

    Zahnfarbbestimmung

    1

    0723

    Modell (Gegenkiefer)

    1

    001 0

    Sägemodell

    1

    002 1

    Digitalisieren je Element

    3

    *

    Digitale Konstruktion Krone vollanatomisch

    1

    *

    Vollanatomische Krone gefräst

    1

    *

    Aufpassen CAD-Element, je Einheit

    1

    *

    Farbgebung durch Bemalen

    1

    2689

    Versandgang

    2

    933 0

    Material: Zirkon

    1

     

    * Ziffer ist in der BEB nicht existent und daher selbst anzulegen

     

    Wichtig | Für alle drei Formen des Zahnersatzes gilt: Um dem Zahntechniker eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu ermöglichen, muss die auftraggebende Praxis mitteilen, welche zahntechnischen Leistungen der Regelversorgung, dem gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz zuzuordnen sind. Für die Beauftragung des Labors lesen Sie den Folgebeitrag in AAZ 07/2022.

     

    Mischfälle

    Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden.

     

    • Beispiel: Mischfall mit drei verschiedenen Kronen (regio 16, 14, 12)
    Zahn
    Versorgung
    Versorgungsart
    Abrechnung

    16

    Vollgusskrone

    Regelversorgung

    • nach BEMA und BEL II

    14

    Keramisch vollverblendete Krone

    Gleichartige Versorgung

    • Regelversorgungsbestandteile nach BEMA und BEL II,
    • darüber hinausgehende Leistungen nach GOZ und NBL

    12

    Implantatkrone (kein Ausnahmefall nach Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a)

    Andersartige Versorgung

    • nach GOZ und NBL
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 8 | ID 48290120