Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2007 | Zahnersatz

    Aktuelle KZBV-Information: Kronen zur Bisshebung keine Vertragsleistung

    Die Indikationen zur Versorgung eines Zahnes mit einer Krone sind in den Zahnersatz-Richtlinien Nr. 18 a und b beschrieben. Hier heißt es:  

     

    „Zahnkronen können angezeigt sein:  

     

    a) zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes, wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist,
    b) zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist.“

     

    Ist eine Krone notwendig, um einen erkrankten, aber erhaltungswürdigen Zahn zu schützen, so wird dies im Heil- und Kostenplan in der Befundzeile mit dem Kürzel „ww“ gekennzeichnet und löst den Festzuschuss 1.1 aus. In Fällen, in denen eine Krone zur Abstützung von Zahnersatz notwendig ist, wird dies durch das Befundkürzel „ur“ in der Befundzeile dokumentiert und der Patient hat ebenfalls einen Anspruch auf den Festzuschuss 1.1. Zur Abstützung wird eine Krone zum Beispiel dann benötigt, wenn bei der Versorgung mit einer Modellgussprothese ein Zahn überkront werden muss, um ein Lager für eine Klammer zu bieten.