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  • 01.03.2007 | Wundversorgung

    Nachbehandlung einer Wunde: N oder XN?

    Mit der Gebühr für einen chirurgischen Eingriff ist grundsätzlich die sofortige Wundversorgung abgegolten. Nachbehandlungs-Maßnahmen im Sinne der Bema-Nr. 38 (N) in gesonderten Behandlungssitzungen können notwendig werden, um die Wundheilung zu fördern. Die Wundbehandlung hat dann zum Ziel, eine schnelle Heilung der Wunde sicherzustellen, somit einen möglichst schnellen und komplikationslosen Wundverschluss herbeizuführen und eine Infektion durch Keimbesiedlung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Solche Maßnahmen können sein:  

     

    • Spülungen mit desinfizierenden oder die Wundheilung fördernden Substanzen;
    • Aufbringen von Lösungen, Salben oder Ähnlichem, die desinfizierende oder die Wundheilung fördernde Substanzen enthalten;
    • Neuanfertigen einer Tamponade;
    • Neuanfertigen oder Anpassung eines Wundverbandes;
    • Erneuerung von Drainagestreifen oder -laschen;
    • Entfernen von Nähten.

    (Quelle: Bema-Kommentar Liebold/Raff/Wissing)  

     

    Die Nachkontrolle der Wunde ohne zahnärztliche Maßnahmen löst keine N aus. Jedoch kann die Beratungsgebühr nach Bema-Nr. Ä1 für das zahnärztliche Gespräch mit dem Patienten anlässlich der Wundkontrolle abgerechnet werden, wenn keine Bestimmung der Ä1 dagegen spricht.