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  • 02.09.2009 | Vertragszahnärztliche Versorgung

    Zwei neue Selektivverträge einer KZV und einer Krankenkasse - ist das erst der Anfang?

    Die ambulante vertragszahnärztliche Versorgung ist im Wesentlichen kollektivvertraglich organisiert und in Verträgen zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und den Krankenkassenverbänden geregelt. Ergänzend hierzu bieten Krankenkassen seit einiger Zeit die Möglichkeit, Einzelverträge mit Leistungserbringern, Gemeinschaften von Leistungserbringern oder Trägern von Einrichtungen mit einem entsprechenden Versorgungsangebot zu schließen. Auch die KZV kann Vertragspartner eines Selektivvertrages sein. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen zwei neue Selektivverträge vor.  

    Selektivvertrag I: Vertrag der KZV Baden-Württemberg zur PZR

    Die KZV Baden-Württemberg (KZV BW) und die BKK Scheufelen in Kirchheim/Teck haben zum 1. Juli 2009 eine „Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen der Professionellen Zahnreinigung“ (PZR-Vertrag) geschlossen. Die Leistungen richten sich in Art und Umfang nach dem festgestellten Status der Mundhygiene und des Zahnsystems. Sie können folgende Maßnahmen enthalten: Entfernung harter und weicher, supragingivaler Beläge von den Zahnoberflächen; Entfernung harter und weicher, klinisch sichtbarer subgingivaler Beläge von den Zahnwurzeloberflächen; die Feinreinigung, Glättung und Politur der Zahnoberflächen; das Auftragen eines fluoridhaltigen Schutzfilmes auf die Zahnoberflächen.  

     

    Die Vergütung der Leistungen

    Die Vergütung erfolgt unter Berücksichtigung des praxisindividuellen Stundensatzes für PZR-Leistungen als Pauschale und richtet sich nach dem Umfang und dem Aufwand der Leistungen.  

     

    Der Zuschuss der Krankenkasse

    Die erwachsenen Versicherten der BKK Scheufelen in Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Kosten für eine PZR. Der Zuschuss beträgt 100 Prozent bei einem Rechnungsbetrag bis einschließlich 50 Euro und zusätzlich 50 Prozent des darüber hinausgehenden Teils des Rechnungsbetrages, insgesamt höchstens 75 Euro. Der Kassenzuschuss und der Eigenanteil des Patienten sind somit abhängig vom Gesamthonorar. Dazu einige