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  • 27.06.2008 | Untersuchungen und Beratungen

    Ist die GOÄ-Nr. 3 neben der Nr. 60 abrechenbar?

    Frage: „Ist die GOÄ-Nr. 3 neben der GOÄ-Nr. 60 abrechenbar?“  

     

    Antwort: Die GOÄ-Nr. 60 wird für die „konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“ berechnet. Voraussetzung ist, dass sich „der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.“ Mit der Berechnung der GOÄ-Nr. 60 wird also der zeitliche Aufwand abgegolten, der zwei Ärzten entsteht, wenn sie bezüglich eines gemeinsamen Patienten zu einem Beratungsresultat mit therapeutischen Konsequenzen gelangen wollen; eine reine Befundübermittlung erfüllt den Leistungs-inhalt dagegen nicht.  

     

    Daneben sind selbstverständlich die Leistungen berechenbar, die der Arzt oder Zahnarzt bei dem betreffenden Patienten erbracht hat; dazu gehören auch Untersuchungen und Beratungen, mithin gegebenenfalls auch die GOÄ-Nr. 3. Diese ist jedoch nicht zusätzlich zur GOÄ-Nr. 60 für das beratende Gespräch zwischen den beiden Ärzten ansatzfähig. Oder anders ausgedrückt: Wird die GOÄ-Nr. 3 für eine längere Beratung des Patienten durch den Arzt oder Zahnarzt berechnet, so kann sie vor und nach der GOÄ-Nr. 60 für ein weiteres Gespräch des Arztes oder Zahnarztes mit einem Kollegen berechnet werden; das kollegiale Gespräch selbst ist jedoch mit der GOÄ-Nr. 60 abgegolten.