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  • · Fachbeitrag · Neuer GOÄ-Kommentar für Zahnärzte

    Neuer GOÄ-Kommentar der BZÄK zu häufig abgerechneten ärztlichen Leistungen (Teil 2)

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat als Ergänzung zu dem bereits seit 2012 bestehenden Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einen Kurzkommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von 2002 veröffentlicht (siehe auch AAZ 10/2017, Seite 2 ff.). In Teil 2 dieses Beitrags geht es um Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen außerhalb der Sprechstunde, um Konsiliartätigkeit und Besuche. | Erläuterungen zum 28.10.

    Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen

    Die GOÄ enthält für Beratungen und Untersuchungen Zuschläge nach den Buchstaben A bis D und K1:

     

    • Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen
    Zuschlag
    Leistungslegende
    Euro

    A

    Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

    4,08

    B

    Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

    10,49

    C

    Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

    18,65

    D

    Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

    12,82

    K1

    Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

    6,99

     

    BZÄK zu Zuschlag A

    Die BZÄK kommentiert, dass der Zuschlag A nicht als Zuschlag für eine Leistung berechenbar sei, die nach Vereinbarung unmittelbar direkt an die reguläre Sprechstunde angrenzt. In zeitlichem Abstand zur eigentlichen Sprechstunde sei der Zuschlag berechenbar, z. B. am sonst sprechstundenfreien Mittwochnachmittag.

     

    Gemäß den Abrechnungsbestimmungen ist der Zuschlag A neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfähig. Krankenhausärzte können Zuschlag A gar nicht berechnen. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen und jeweils nur einmal je Sitzung abrechenbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Der entscheidende Unterschied zwischen dem privatzahnärztlichen und dem vertragszahnärztlichen Bereich bei „zur Unzeit“ erbrachten zahnärztlichen Leistungen ist: Dem Vertragszahnarzt steht als Zuschlag für GKV-Patienten immer nur die BEMA-Nr. 03 (Zu) für Leistungen zur Verfügung, die in der Praxis außerhalb der Sprechstunde erbracht werden. Im privatzahnärztlichen Bereich hingegen kann der Zahnarzt differenzieren und das Zuschlagsystem anwenden ‒ allerdings nur im Zusammenhang mit Beratungen und Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 1, 3, 4, 5 oder 6.

     

     

    • Beispiel: Schmerzpatient im eingeteilten Notfalldienst
    Datum
    Leistung
    GOZ/GOÄ
    BEMA

    21.10.

    Patient erscheint samstags um 11:00 Uhr in der Praxis: Schwellung UK links

    Symptombezogene Untersuchung: Abszess regio 36; Zahn zerstört; muss in Folgesitzung entfernt werden

    Ä5

    Ä1

    Zuschlag

    D

    03 (Zu)

    Beratung; Information und Aufklärung über chirurgische Eingriffe

    Ä1

    Leitungsanästhesie

    0100

    41a (L1)

    Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses, Tamponade eingelegt

    Ä2428

    Ä161 (Inz1)

    21.10.

    Anruf des Patienten um 21:30 Uhr: Schmerzen noch vorhanden

    D + B

    03 (Zu)

    Telefonische Beratung: weiter kühlen! WV beim Hauszahnarzt!

    Ä1

    Ä1

    28.10.

    Patient erscheint erneut im Notdienst. Samstag 10:00 Uhr; Zahn noch in situ

    Zuschlag

    03 (Zu)

    Sensibilitätsprüfung

    0070

    8 (ViPr)

    Röntgenaufnahme

    Ä5000

    Ä925a (Rö2)

    Leitungsanästhesie

    0100

    41a (L1)

    Entfernung eines mehrwurzeligen Zahns

    3010

    43 (X2)

    Information zum weiteren Prozedere: WV zur Wundkontrolle

    29.10.

    Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

    3290

    Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (Wunde gereinigt)

    3300

    38 (N)

    Beratung zum Umgang mit der Wunde

    Zuschlag Sonntag

    03 (Zu)

     

    Erläuterungen zum 21.10.

    Der Zuschlag Nr. D kann abgerechnet werden, weil anlässlich dieser Sitzung eine symptombezogene Untersuchung im Sinne der GOÄ-Nr. 5 stattfindet.

     

    In der zweiten Sitzung am 21.10. wird die Beratung abgerechnet, weil sie die alleinige Leistung darstellt. Die Zuschläge gelten diesbezüglich nicht als zahnärztliche Leistung, die eine Abrechnung der Beratung verhindern würde.

    In dieser Sitzung kann der Zuschlag privat nicht abgerechnet werden, weil weitere therapeutische Leistungen erfolgen und somit weder eine GOÄ-Nr. 1 noch eine Nr. 5 abgerechnet wird.

     

    Sinngemäß gilt dies auch für die Sitzung am 29.10. Im BEMA hingegen ist die Nr. 03 in jeder Sitzung außerhalb der Sprechstunde ansatzfähig, auch ohne dass Untersuchungs- bzw. Beratungsleistungen erbracht werden, und auch neben therapeutischen Leistungen.

    GOÄ-Nr. 34 ‒ Spezielle Beratung

    Die BZÄK weist in ihrem Kommentar darauf hin, dass der Verordnungsgeber für die Berechnungsfähigkeit der Beratung bei lebensbedrohlichen bzw. lebensverändernden Erkrankungen nach GOÄ-Nr. 34 eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen habe, die zwingend zu beachten seien.

     

    • Leistungslegende GOÄ-Nr. 34

    „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung ‒ gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken ‒, einschließlich Beratung ‒ gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.“

     

    Laut BZÄK muss die Erörterung nach GOÄ-Nr. 34 insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung der Krankheit oder der erheblichen Verschlimmerung einer Krankheit erfolgen. Diese müsse entweder nachhaltig lebensverändernd oder gar lebensbedrohend sein. Es müsse sich also um sehr schwere Erkrankungen handeln.

     

    Telefonisch dürfe die Leistung nicht erbracht werden, da die Leistungserbringung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung der Erkrankung stehen müsse.

     

    Weitere Ausführungen der BZÄK zur Bedeutung der Begriffe „nachhaltig lebensverändernd“ oder „lebensbedrohend“ münden in der Einschätzung, dass z. B. eine normale Unterkieferfraktur sicher keine „nachhaltige Lebensveränderung“ im Sinne der Leistungslegende der GOÄ-Nr. 34 darstellt. Müssten jedoch bei einem vollbezahnten bzw. festsitzend versorgten Patienten alle oder die meisten Zähne entfernt und durch eine herausnehmbare Versorgung ersetzt werden, könne die Gebühr berechnet werden.

    GOÄ-Nrn. 50 und 51 ‒ Besuche

    Zum Besuch ‒ einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung ‒ nach GOÄ-Nr. 50 führt die BZÄK aus: Diese Leistung kann berechnet werden, wenn ein Besuch eines Patienten im Krankenhaus stattfindet, ohne dass der Zahnarzt Krankenhausarzt oder Belegarzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird. Die GOZ-Nr. 0010 oder die GOÄ-Nr. 6 sowie weitere therapeutische Leistungen können neben der GOÄ-Nr. 50 berechnet werden. Beratungen sowie symptombezogene Untersuchungen seien jedoch abgegolten.

     

    Beachten Sie | Hier findet sich wieder ein entscheidender Unterschied zum vertragszahnärztlichen Bereich. Dort sind mit der Gebühr für den Besuch (BEMA-Nr. 151) sowohl die Beratung als auch die eingehende Untersuchung bereits abgegolten.

     

    • Leistungslegende GOÄ-Nr. 51

    „Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 50 ‒ einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung“

     

    Die Definition „derselben häuslichen Gemeinschaft“ erfolgt bei der BZÄK wie folgt: „Wohnen Patienten zwar im gleichen Haus, jedoch in räumlich und wirtschaftlich getrennten Wohneinheiten, besteht nicht dieselbe häusliche Gemeinschaft. In diesem Fall wäre die GOÄ-Nr. 50 für verschiedene Patienten berechenbar.“ Eine weitere Differenzierung ‒ wie sie bei der BEMA-Nr. 151 für Besuche mehrerer Patienten in Pflegeeinrichtungen vorgenommen wird (Besuch je weiterem Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung ...) ‒ erfolgt hier nicht.

    GOÄ-Nr. 56 ‒ Verweilgebühr

    Das „untätige Verweilen“ nach GOÄ-Nr. 56 ist definiert als: „Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen ‒ wegen Erkrankung erforderlich ‒, je angefangene halbe Stunde“. Zu dieser Gebührenposition stellt der Kommentar klar, dass die Nr. 56 erst nach dem Ablauf von 30 Minuten abrechenbar ist. Allerdings darf die Nr. 56 bereits danach ‒ also direkt nach Überschreiten von 30 Minuten ‒ zweimal berechnet werden. Dies ergibt sich aus der Abrechnungsbestimmung, wonach die Verweilgebühr nur berechnet werden darf, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankenfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt.

     

    Für die Delegation der Überwachung eines Patienten ‒ z. B. nach einer vasovagalen Synkope an die ZFA ‒ ist die Leistung laut BZÄK nicht berechenbar. Es gelte der eingeschränkte Gebührenrahmen.

    GOÄ-Nr. 60 ‒ Konsiliargespräche

    Die Leistungslegende zur GOÄ-Nr. 60 lautet: „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“. Nach der Abrechnungsbestimmung zur GOÄ-Nr. 60 darf die Leistung nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.

     

    Der Kommentar führt hierzu aus, dass die Leistung von jedem der beteiligten Ärzte/Zahnärzte (z. B. mehrere Zahnärzte, Chirurgen, Kieferorthopäden) berechnet werden könne, sofern sie nicht in der gleichen Einrichtung tätig sind. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht. Die Leistung könne auch telefonisch erbracht werden.

     

    Die Form der Erbringung sei nicht vorgeschrieben, sodass ggf. statt der GOÄ-Nr. 60 für ein schriftliches Konsil auch die GOÄ-Nr. 75 (Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht) berechnet werden könne, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wird. Beide Gebührennummern dürften jedoch für das gleiche Konsil ‒ mit dem gleichen Ansprechpartner ‒ nicht berechnet werden. Neben diesen Leistungen können zusätzlich Portokosten und ggf. Telefongebühren berechnet werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Der Beitrag wird mit Kommentierungen zu GOÄ-Nummern aus dem chirurgischen Bereich und Leistungen aus dem Bereich der Strahlendiagnostik fortgesetzt.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 3 | ID 44954239