Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.10.2008 | Röntgen

    DVT zu Lasten der Krankenkasse abrechnen?

    Frage: „Bei einer Kassenpatientin soll ein Weisheitszahn entfernt und dazu vorher eine digitale Volumentomografie durchgeführt werden. Gibt es eine Möglichkeit, diese zu Lasten der Krankenkasse abzurechnen?“  

     

    Antwort: Im Gegensatz zur herkömmlichen Computertomografie (CT) kann mit der digitalen Volumentomografie (DVT) die Ebenenauswahl frei gewählt werden, was eine Art räumliche Darstellung ermöglicht. Außerdem ist die Strahlenbelastung des Patienten deutlich geringer.  

     

    Die Abrechnung erfolgt nach der GOÄ-Nr. 5370 („Computergesteuerte Tomografie im Kopfbereich – ggf. einschließlich des kranio-cervikalen Übergangs“), die jedoch in einem Abschnitt der ärztlichen Gebührenordnung zu finden ist, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Da Leistungen aus den nicht freigegebenen Abschnitten der GOÄ im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht angesetzt werden können, ist die Berechnung nach dieser Gebührenziffer nur auf privater Basis möglich.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 13 | ID 121751