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  • 01.11.2007 | Recht

    Wirtschaftliche Aufklärungspflicht bei Arbeitsteilung zwischen Hauszahnarzt und Implantologe

    von Ralf Lächler, Fachanwalt für Medizinrecht, Dr Kroll und Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen, www.kp-recht.de

    Seit Jahren sind in der Rechtsprechung die Anforderungen an die wirtschaftliche Aufklärung gestiegen. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Diese Nebenpflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sondern Ergebnis einer Entwicklung der Rechtsprechung. Üblicherweise wird der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht durch die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes und das Aufklärungsgespräch Rechnung getragen. Dies gilt vor allem bei umfangreichen prothetischen bzw. implantologischen Behandlungsmaßnahmen.  

     

    Wie die Risikoaufklärung muss auch die wirtschaftliche Aufklärung rechtzeitig und adäquat vor der Behandlung erfolgen. Eine Delegation auf nichtärztliches Personal ist zulässig. Es wird empfohlen, Datum und Inhalt des Gesprächs zu dokumentieren und einen vom Patienten unterschriebenen Heil- und Kostenplan zur Patientenakte zu nehmen. Bei Änderungen des Behandlungskonzepts muss im Falle der Erhöhung der Kosten ein zusätzlicher Hinweis – gegebenenfalls unter Plankorrektur – erfolgen.  

    Aufklärung über Erstattungsverhalten der Privatversicherungen?

    Streitpunkt ist gelegentlich die Frage, ob der Zahnarzt, der Kenntnis von einem restriktiven Erstattungsverhalten eines Krankenversicherers hat, den Patienten hierüber aufklären muss. Das Kammergericht Berlin hat am 21. September 1999 (Az: 6 U 261/98) eine Vertragspflichtverletzung wegen eines fehlenden Hinweises angenommen. Jedoch hat beispielsweise das OLG Köln (Urteil vom 21. Oktober 1985; Az: 7 U 50/85) angemerkt, dass die Anforderungen an diese Nebenpflichten nicht überspannt werden dürfen: Es sei hiernach insbesondere nicht Aufgabe des Zahnarztes, sich um Erstattungsfragen zu kümmern. Mit Urteil vom 12. Juni 2003 hat dies auch das Landgericht München I (Az: 10 O 5870/01) bestätigt.  

     

    Zu berücksichtigen ist auch, dass selbst bei Auferlegung zusätzlicher Hinweispflichten zu Erstattungsproblemen die übliche Beweislastverteilung gilt: Der Patient muss nachweisen, dass dem Arzt die Erstattungsrisiken bekannt waren und er ihn dennoch nicht darüber aufgeklärt hat.  

    Aufklärung bei Arbeitsteilung von Hauszahnarzt und Implantologe