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  • 31.03.2008 | Recht

    Gewährleistung: Wann sind Wiederholungs-füllungen zu Lasten der GKV abrechenbar?

    Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen eine zweijährige Gewährleistung. In diesem Zeitraum sind identische und Teilwiederholungen von Füllungen vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen, die die KZBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam in einem Katalog festgehalten haben. Danach sind die folgenden Füllungen auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist zu Lasten der GKV abgerechenbar: Milchzahnfüllungen; Zahnhalsfüllungen; mehr als dreiflächige Füllungen; Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten; Füllungen bei Patienten, bei denen besondere Umstände – wie zum Beispiel Bruxismus oder eine Vorerkran-kung – vorliegen, die der Zahnarzt auf dem Krankenblatt festhält.  

     

    Wiederholungsfüllungen können in diesen Fällen nur dann nicht abgerechnet werden, wenn ein Verschulden des Zahnarztes festgestellt wird. Es empfiehlt sich, auch im Hinblick auf eine mögliche Wirtschaftlichkeitsprüfung, den Grund für die Erneuerung der Füllung in der Patientenkartei sorgfältig zu dokumentieren.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 5 | ID 118354