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  • 27.06.2008 | Recht

    Die Herausgabe von Patientenunterlagen an den MDK: Wozu ist der Zahnarzt verpflichtet?

    Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ist in bestimmten Fällen berechtigt, Behandlungsunterlagen von Versicherten anzufordern und zu prüfen (§ 275 Abs. 1bis 3 SGB V). Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei dem Patienten um Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder um Spätaussiedler handelt. Diese haben erst dann Anspruch auf eine Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse waren. In besonderen Fällen, in denen die Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist, wird der MDK diese Tatsache prüfen.  

     

    Darüber hinaus ist die Krankenkasse verpflichtet, bei Auffälligkeiten zur Prüfung der Abrechnung eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Außerdem können die Kassen den MDK auch einschalten, um prüfen zu lassen, ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist.  

    Zahnarzt nicht zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet

    Nicht selten fordern die Krankenkassen den Zahnarzt auf, die erforderlichen Unterlagen (Röntgenbilder, Behandlungsunterlagen, Modelle) einzuschicken. Hierzu ist der Zahnarzt jedoch nicht verpflichtet. Die in § 276 Abs. 1 SGB V genannte Verpflichtung, dem MDK die Unterlagen vorzulegen und die gewünschten Auskünfte zu erteilen, richtet sich an die Krankenkasse. Ein Anspruch der Krankenkasse gegen den Zahnarzt ist gesetzlich nicht geregelt. Wenn jedoch durch die Krankenkasse ein Gutachten oder eine Prüfung veranlasst wurde, ist die Praxis verpflichtet, die „Sozialdaten“ an den MDK auf dessen Anforderung hin zu übersenden.  

    Was zählt zu den Sozialdaten?

    Zu den Sozialdaten gehören zunächst alle personenbezogenen Daten, die von den Krankenkassen oder anderen Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihrer Aufgaben verwendet werden. Gemäß einer Entscheidung des Landessozialgerichts München (Az: L 12 KA 533/96) sind auch Behandlungsunterlagen den Sozialdaten zuzuordnen. Röntgenbilder und Modelle gehören jedoch nach Auffassung der KZVen nicht dazu.