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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die Bundeszahnärztekammer aktualisiert ihren GOZ-Kommentar - die wichtigsten Änderungen

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat am 15.12.2016 in ihrem Informationsletter mitgeteilt, dass eine neue Fassung ihres GOZ-Kommentars vorliegt. Zu sieben GOZ-Positionen wurde der Kommentar geändert. |

    Änderung im GOZ-Kommentar zu Nr. 2270

    Die Leistungslegende zur GOZ-Nr. 2270 lautet: „Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung“.

     

    Die Änderung: Die BZÄK ersetzt den bisherigen Text im Kommentar „... Die einfache Ausarbeitung erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Berechnung nach § 9 GOZ. ...“ durch folgende Passage: „Die Gebührennummern beschreiben Provisorien im direkten Verfahren, d. h. die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder Form-Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen.“

     

    Erläuterungen: Damit wird nicht nur klargestellt, dass eine zusätzliche Berechnung von zahntechnischen Leistungen neben dem zahnärztlichen Honorar nach GOZ-Nr. 2270 möglich ist, sondern es werden auch die Voraussetzungen näher definiert, unter denen dies erfolgen kann. Mögliche BEB-Positionen sind beispielsweise die Nr. 1404 „Formteil für provisorische Versorgung“ oder weitere individuell formulierte Leistungspositionen für die Form- bzw. Oberflächenveränderung eines Provisoriums.

    Änderung im GOZ-Kommentar zu Nr. 2310

    Die Leistungslegende zur GOZ-Nr. 2310 lautet: „Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“

     

    Die Änderung: Zu dieser Leistung wird der Text im 3. Absatz um die gefettete Passage wie folgt ergänzt: „Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfs und des zahntechnischen Werkstücks, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahns und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.“

     

    Erläuterung: Diese ergänzende Formulierung hat klarstellenden Charakter. Wird vor dem Wiedereinsetzen einer Einlagefüllung, einer Teilkrone oder einer Krone entweder der präparierte Zahnstumpf selbst oder die wiederhergestellte prothetische Versorgung gereinigt, so kann dafür kein gesondertes zahnärztliches Honorar in Rechnung gestellt werden.

     

    Des Weiteren wurde unter den als zusätzlich berechnungsfähig beschriebenen Leistungen die Prothesenreinigung (vierter Spiegelstrich) gestrichen. Diese Leistung wurde in der Vorgängerversion des Kommentars noch als Analogleistung beschrieben (§ 6 Abs. 1 GOZ). Nun wird diese Maßnahme im gesamten Kommentar nicht mehr erwähnt.

    Änderung im GOZ-Kommentar zu Nr. 2320

    Die Leistungslegende zur GOZ-Nr. 2310 lautet: „Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung“.

     

    Die Änderung: Auch bei dieser Gebührennummer wurde unter den als zusätzlich berechnungsfähig beschriebenen Leistungen die Prothesenreinigung gestrichen. Da es bei dem Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2320 um festsitzende Versorgungen geht, besteht kein direkter inhaltlicher Zusammenhang zu einer eventuellen Reinigung einer herausnehmbaren Prothese.

     

    Erläuterungen: Bei den als zusätzlich berechnungsfähig beschriebenen Leistungen wird aus der bisherigen Formulierung „Kronenreinigung/-Wiederherstellung“ nun die Formulierung „Kronenwiederherstellung“. Die Änderung geht in der Konsequenz auf die o. g. Änderungen bei der GOZ-Nr. 2310 zurück. Die Reinigung des Werkstücks wird dort als Leistungsinhalt beschrieben. Da die Wiedereingliederung einer Krone ggf. Leistungsinhalt der Maßnahmen nach GOZ-Nr. 2320 ist, kann auch hier die Reinigung nicht gesondert berechnet werden.

    Änderung im GOZ-Kommentar zu Nr. 5150

    Die Leistungslegende zur GOZ-Nr. 5150 lautet: „Versorgung eines Lückengebisses mithilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne“.

     

    Die Änderung: In der Kommentierung wurde folgender Passus gestrichen: „Die Nrn. 5150, 5160 sind auch berechnungsfähig für temporäre Versorgungen, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten, da der Begriff ‚Versorgung‘ nicht auf eine endgültige Zahnersatzform abstellt. Die Berechnungsfähigkeit der Nrn. 5150, 5160 setzt keine Mindesttragedauer voraus.“

     

    Erläuterung: Der Grund hierfür wird klar, wenn die Änderungen zu den GOZ-Nrn. 7080 und 7090 (siehe unten) beachtet werden: Eine Adhäsivbrücke im Sinne eines Langzeitprovisoriums wird nun nach diesen beiden Gebührenpositionen berechnet.

    Änderung im GOZ-Kommentar zu Nr. 7030

    Die Leistungslegende zur GOZ-Nr. 7030 lautet: „Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung“.

     

    Die Änderung: Bei dieser Leistung wird als zusätzlich berechnungsfähige Leistung Folgendes aufgenommen: „Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, GOZ-Nr. 7030.“

     

    Erläuterung: Damit wird die Auslegung in der Kommentierung unterstrichen, wonach mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf, die allerdings in getrennten Sitzungen erbracht werden müssen, einzeln berechnet werden können.

    Änderung im GOZ-Kommentar zu Nr. 7080

    Die Leistungslegende zur GOZ-Nr. 7080 lautet: „Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung.“

     

    Die Änderung: Zu dieser Leistung ergänzt die BZÄK folgenden Satz: „Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine in Adhäsivtechnik befestigte Brücke (Marylandbrücke) zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.“

     

    Erläuterung: Damit wird klargestellt, dass eine Adhäsivbrücke im Sinne einer provisorischen Versorgung nicht nach den GOZ-Nrn. 5150 bzw. 5160, sondern nach den Gebührennummern für die Interimsversorgungen - also nach den GOZ-Nrn. 7080 bzw. 7090 - zu berechnen ist.

    Änderung im GOZ-Kommentar zu Nr. 7090

    Die Leistungslegende zur GOZ-Nr. 7090 lautet: „Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung“.

     

    Die Änderung: Zu dieser Leistung ergänzt die BZÄK folgenden Satz: „Die Leistung ist auch berechnungsfähig für ein in Adhäsivtechnik befestigtes Brückenglied (Marylandbrücke) zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.“

     

    Erläuterung: Hier gilt dasselbe wie bei der Erläuterung zur GOZ-Nr. 7080.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die tabellarische Übersicht über die vorgenommenen Aktualisierungen finden Sie auf der Website der BZÄK bzw. unter diesem Link: iww.de/s26
    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 5 | ID 44434937