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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    BZÄK hat ihren GOZ-Kommentar überarbeitet: Neues zu Abrechnungshäufigkeiten und Faktoren

    | Am 13. Dezember 2017 hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) über ihren Informationsletter mitgeteilt, dass sie ihren GOZ-Kommentar ein weiteres Mal überarbeitet hat. Die wichtigsten Änderungen betreffen Präzisierungen zu Abrechnungshäufigkeiten und zu Umständen, die einen zusätzlichen Aufwand auslösen und so den Steigerungssatz beeinflussen können. AAZ stellt Ihnen die wichtigsten Änderungen nachfolgend vor. |

    Zu Prophylaxe- und PAR-Leistungen

    Die BZÄK hat zur Abrechnungshäufigkeit einiger Prophylaxepositionen bzw. zur Erhebung eines Parodontalstatus Klarstellungen vorgenommen, weil sich diese Leistungen jeweils auf den Zeitraum eines Jahres beziehen. Das betrifft konkret folgende Leistungen.

     

    • Klarstellungen zur maximalen Abrechnungshäufigkeit
    Leistung
    Maximale Häufigkeit pro Jahr

    GOZ-Nr. 1000: „Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten“

    1 x

    GOZ-Nr. 1010: „Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten“

    3 x

    GOZ-Nr. 1020: „Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung“

    4 x

    GOZ-Nr. 1030: „Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer“

    4 x ohne gesonderte Begründung

    GOZ-Nr. 4000: „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“

    2 x

    GOZ-Nr. 4005: „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index ‒ PSI)“

    2 x