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  • 01.12.2006 | Privatleistungen

    Wann kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden?

    Medizinisch notwendige Leistungen sind im Rahmen der Privatliquidation des Zahnarztes nach der GOZ zu berechnen. Handelt es sich um selbstständige medizinisch notwendige Leistungen, die erst nach dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1987 zur Praxisreife entwickelt worden sind, so erfolgt eine Analogberechnung nach einer hinsichtlich Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (§ 6 Abs. 2 GOZ). Handelt es sich um medizinisch notwendige außervertragliche Leistungen im Rahmen einer GKV-Versorgung, so erfolgt ebenfalls eine Privatliquidation nach den Regelungen der GOZ und dem dortigen Gebührenverzeichnis.  

    Berechnung medizinisch nicht notwendiger Leistungen, die in der GOZ bzw. GOÄ enthalten sind

    Leistungen, die über das Maß einer medizinischen notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden. Handelt es sich dabei um Leistungen, die in der GOZ oder GOÄ enthalten sind, so erfolgt die Berechnung dieser Leistungen nach der entsprechenden Gebührenziffer, wobei allerdings in der Rechnung anzugeben ist, dass es sich um eine Leistung auf Verlangen handelt (§ 10 Abs. 3 Satz 5 GOZ).  

    Pauschalvereinbarung bei medizinisch nicht notwendigen Leistungen, die nicht in der GOZ bzw. GOÄ enthalten sind

    § 2 Abs. 3 GOZ regelt die Berechnung von medizinisch nicht notwendigen Verlangensleistungen, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind. Für diese Leistungen können die Vertragspartner – das heißt der Behandler und der Zahlungspflichtige – in einem Heil- und Kostenplan eine freie Vergütungsvereinbarung treffen und hierin ein Pauschalhonorar vereinbaren. Medizinisch nicht notwendig sind auch solche Leistungen, die sich noch im Stadium der Erforschung befinden und in der Praxis noch nicht hinreichend erprobt sind.  

    Pauschalhonorar: Bestimmter Betrag oder Honorierung nach Stundenaufwand

    Das Pauschalhonorar kann entweder mit einem bestimmten Betrag vereinbart werden oder es kann eine Honorierung nach Stundenaufwand erfolgen. § 2 Abs. 3 GOZ enthält keine Regelung zur Art der Vergütungsabrede. Lediglich in formaler Hinsicht ist vorgeschrieben, dass die Vergütungsvereinbarung in einem Heil- und Kostenplan vor Erbringung der Leistung getroffen werden muss und dass der Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und die Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.  

    Abgrenzung zwischen in der Praxis erprobten und nicht erprobten Leistungen schwierig

    Angesichts der fortlaufenden Entwicklung in der Zahnmedizin ist die Abgrenzung zwischen hinreichend erprobten medizinisch notwendigen Leistungen, die nach Inkrafttreten der GOZ´87 neu entwickelt wurden, und solchen neu entwickelten Leistungen, die in der Praxis noch nicht hinreichend erprobt sind und daher als medizinisch nicht notwendig einzustufen sind, unter Umständen schwierig. Es ist ratsam, in zweifelhaften Abgrenzungsfällen derartige Leistungen – auch Begleitleistungen oder unselbstständige Leistungen – als Verlangensleistungen abzurechnen.