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  • · Fachbeitrag · Privatabrechnung

    Bei Erstattungsproblemen mit Beschlüssen des Beratungsforums argumentieren ‒ zwei Beispiele

    von Marion Werner-Pfadenhauer, www.coaching-schmiedel.de

    | Sie kennen diese Situation: Der Privatpatient kommt in die Praxis und legt sein Erstattungsschreiben vor. Trotz privater Versicherung und zusätzlichem Zuschuss der Beihilfe verbleibt ein Teil der Rechnungssumme beim Patienten. Nun ist die Praxis gefordert, diese Situation zu klären. Sehr hilfreich können dabei Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums sein. Dies zeigen die folgenden Beispiele zur Mehrfachabrechnung einer adhäsiven Wurzelfüllung nach GOZ-Nr. 2197 sowie zur Abrechnung frakturierter Wurzelkanalinstrumente. |

    GOZ-Beratungsforum zur adhäsiven Wurzelfüllung

    Laut Beschluss Nr. 4 des Beratungsforums ist die GOZ-Nr. 2197 bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Füllung eines Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2440 zusätzlich berechnungsfähig. Nun stellt sich die Frage: Was muss während der Wurzelfüllung adhäsiv befestigt werden, um die GOZ-Nr. 2197 zu Recht abzurechnen? Hier die Antwort:

     

    Bei einer adhäsiven Wurzelkanalfüllung werden zunächst die Schmelzränder geätzt, adhäsiv aufgetragen und das Wurzelfüllmaterial eingebracht, das adhäsiv befestigt wird. Werden diese Leistungen vollständig erbracht, ist die Abrechnung der adhäsiven Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2440 (Wurzelkanalfüllung) gerechtfertigt. Somit kann u. U. die GOZ-Nr. 2197 in der WF-Sitzung mehrfach berechnet werden.

     

    • Beispiel: Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 2197
    Datum
    Leistung
    GOZ/GOÄ

    03.09.

    Vitalitätsprüfung (‒)

    0070

    Trepanation 21

    2390

    Wurzelkanalaufbereitung bis Iso 60

    2410

    Röntgenaufnahme ‒ Messaufnahme

    Ä5000

    Wurzelkanalfüllung

    2440

    Adhäsive Befestigung

    2197

    Röntgenaufnahme ‒ WF-Kontrolle

    Ä5000

    Provisorischer Verschluss

    2020

    Adhäsive Befestigung

    2197

     

    Diese Abrechnung entspricht der Auslegung des Beratungsforums. Eigentlich dürfte es daher durch die kostenerstattenden Stellen keine Kürzungen geben. Doch nicht alle Mitarbeiter der PKVen oder der Beihilfestellen sind sich der Beschlüsse bewusst und kürzen nach wie vor die entsprechenden Positionen.

     

    PRAXISHINWEIS | Meistens reicht ein Zweizeiler der Praxis an den Kostenerstatter mit dem Verweis auf den Beschluss Nr. 4 des Beratungsforums, verbunden mit der Bitte um Korrektur des Erstattungsbescheides. Zwar sind die Beschlüsse des Beratungsforums rechtlich nicht verbindlich, jedoch wird erfahrungsgemäß in kürzester Zeit eine Nacherstattung erfolgen. Schließlich sitzt der Dachverband der PKV mit in diesem Beratungsforum und war direkt an der Entscheidung beteiligt.

     

    GOZ-Beratungsforum zu frakturierten Wurzelkanalinstrumenten

    Eine weitere wichtige Stellungnahme betrifft die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanal, die das Beratungsforum in seinem Beschluss Nr. 8 getroffen hat. Denn lange war umstritten, ob diese Leistung eine selbstständige Leistung darstellt und analog berechnungsfähig ist. Dies hat das Beratungsforum inzwischen bestätigt:

     

    • Beschluss Nr. 8 des Beratungsforums

    „Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.“

     

    Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gibt grundsätzlich keine Empfehlungen für konkrete Analoggebühren heraus, da der Zahnarzt aus eigenem Ermessen eine entsprechende Analogposition wählen kann. Der PKV-Verband hingegen gibt auch Empfehlungen ab. Für die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente hält er die GOZ-Nr. 2300 (270 Punkte) für eine angemessene Position für die Analogberechnung.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Empfehlung der PKV ist aber nicht als eine verbindliche Festlegung für die Praxis zu sehen. Letztlich kann der Zahnarzt selbstverständlich die Analogposition wählen, die er für angemessen hält. Wer allerdings relativ sicher Erstattungsprobleme vermeiden will, fährt erfahrungsgemäß gut damit, den Empfehlungen der PKV zu folgen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Seit seiner Gründung im Jahre 2013 hat das GOZ-Beratungsforum 26 Beschlüsse gefasst. Sie finden die Beschlüsse auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer zum Download bzw. auch über diesen Link: iww.de/s283
    • Erläuterungen zu den fünf aktuellsten Beschlüssen des Forums aus dem März 2017 finden Sie in dem Beitrag „GOZ-Auslegung ‒ fünf neue Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums“ in AAZ 09/2017, Seite 2 ff.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 7 | ID 44781104