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  • 01.06.2005 | Parodontologie

    Abrechnung einer Gingivo-Osteoplastik?

    Frage: „Bei einem Patienten muss ich am Zahn 37 distal die Gingiva abklappen, um den Knochen zu glätten und die Knochentasche zu entfernen. Eine Position für die Gingivo-Osteoplastik kann ich jedoch weder im Bema noch in der GOZ finden. Ihr Abrechnungsvorschlag?“  

     

    Antwort: Bei einem Kassenpatienten wird ein parodontalchirurgischer Eingriff außerhalb einer systematischen Par-Behandlung unter der Position 50 (Exz 2) abgerechnet, wobei die Mehrzahl der KZVen zwischen offenem und geschlossenem Vorgehen keinen Unterschied macht. In einigen wenigen KZV-Bereichen ist dagegen vorgeschrieben, geschlossene Behandlungen unter der Exz 1 und nur offene – um einen solchen handelt es sich ja im vorliegenden Fall – unter der Exz 2 zu berechnen. Geht es um die Abrechnung bei einem Privatpatienten oder soll die Behandlung bei einem Kassenpatienten abgedungen werden, so rechnet man hierfür die GOZ-Nr. 410 (Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium) ab.  

    01.06.2005 |

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 13 | ID 84780