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  • 01.10.2006 | Aktuelle Fallbeispiele

    Abrechnung der Leistungen beim parodontalchirurgischen Eingriff an einem Einzelzahn

    Es kommt immer wieder einmal vor, dass ein einzelner Zahn parodontalchirurgisch behandelt werden muss, ohne dass das komplette Gebiss einer systematischen Par-Therapie bedarf. Vor allem in einem stark reduzierten Restgebiss ist auf diese Weise der Erhalt eines für die prothetische Versorgung wichtigen Zahnes unter Umständen noch für längere Zeit möglich. Mit einer solchen Situation beschäftigt sich unser heutiges Fallbeispiel. Wie immer sind Leistungen, die auch einem Kassenpatienten privat in Rechnung zu stellen sind, mit einem * gekennzeichnet.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Behandlung  

    Bema  

    GOZ/GOÄ  

    12.9.  

    Patient kommt zur routinemäßigen Kontrolle.  

    Er berichtet von leichten Schmerzen am Zahn 43 und gelegentlichen Druckstellen beidseitig im Oberkiefer.  

     

     

    Eingehende Untersuchung: Funktionstüchtige OK-Totalprothese, UK-Cover-denture-Prothese mit Teleskopkronen 33, 43  

    43 leicht gelockert und druckschmerzhaft; geringe Schleimhautläsionen im rechten und linken Oberkiefer  

    0 1  

    001 (Ä 6)  

     

    Abschleifen des Prothesenrandes rechts und links im OK  

    sK  

    2 x 403  

    Aufbringen einer Heilsalbe  

    Mu  

    402  

    33, 43: Vitalitätsprüfung: beide positiv  

    ViPr  

    007  

    Messung der Taschentiefen: 33: zirkulär 3 mm, 43: mesial 5, distal 3 mm;  

    Bestimmung der Lockerungsgrade: 33: Grad 0, 43: Grad 1 Messung der frei liegenden Zahnhälse: 33: 2 mm, 43: 3 mm  

     

    (0 4)  

    400  

    33, 43: Rö-Aufnahmen: 33 geringer horizontaler Knochen-abbau, 43 mesial vertikaler Knocheneinbruch  

    Rö 2  

    2 x Ä 5000  

    Besprechung der geplanten Therapie (5 Minuten)  

    Patient willigt in private Berechnung der Behandlung ein.  

    –  

    Ä 1  

    43: Einbringen einer antiseptischen Salbe  

    –  

    –  

    15.9.  

    43: Infiltrationsanästhesie labial und lingual  

    2 x 009*  

    (I)  

    2 x 009  

    43: Lappenoperation mit Osteoplastik  

    409*  

    (Exz 2)  

    409  

    43: Einbringen von Knochenersatzmaterial in die parodontale Knochentasche  

    411*  

    411  

    43: Abdeckung mit einer resorbierbaren Membran  

    413* (analog)  

    413 (analog)  

    43: Nahtverschluss  

    –  

    –  

    16.9.  

    43: Wundkontrolle und -reinigung, Beratung  

    Ä 1*  

    Ä 1  

    25.9.  

    43: Wundreinigung und Nahtentfernung, Beratung  

    415*, Ä 2007*  

    (Ä 1*)  

    415, Ä 2007  

    (Ä 1)  

    Erläuterungen zur Tabelle

    12. September

    Bei einem Privatpatienten kann die eingehende Untersuchung entweder unter der GOZ-Nr. 001 oder unter der GOÄ-Nr. 6 abgerechnet werden. Letztere erfordert zusätzlich zur Erhebung des Zahnstatus noch die Inspektion und Palpation von Zunge und Kiefergelenken. Dafür ist im Gegensatz zur GOZ-Nr. 001 keine Erhebung des Parodontalzustandes vorgeschrieben.  

     

    Nach einheitlicher Rechtsprechung ist der Zahnarzt jedoch grundsätzlich an seine eigene Gebührenordnung gebunden und sollte daher nur dann auf die für ihn zugänglichen Abschnitte der GOÄ ausweichen, wenn die GOZ für die erbrachte Leistung entweder keine Gebührennummer enthält (wie beispielsweise bei den Abszessinzisionen nach den GOÄ-Nrn. 2428 und 2430) oder wenn die entsprechende GOÄ-Nummer die Leistung wesentlich präziser beschreibt (wie bei der Operation ausgedehnter Zysten nach den GOÄ-Nrn. 2655 bis 2658).