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  • 01.11.2007 | Laborabrechnung

    Die korrekte und vollständige Abrechnung der Herstellung einer Keramikkrone

    Auf Grund zahlreicher Anfragen zur Abrechnung von zahntechnischen Leistungen stellen wir Ihnen in diesem Beitrag – korrespondierend zum vorhergehenden Fallbeispiel – eine Beispielsrechnung aus dem Laborbereich vor. Da die Herstellung von zahntechnischen Werkstücken auf sehr unterschiedliche Weise erfolgen kann, ist das Beispiel – besonders die BEB-Leistungen – keinesfalls als abschließend bzw. bindend anzusehen. Durch die verschiedenen individuellen Möglichkeiten zur Herstellung zahntechnischer Werkstücke können somit die Leistungen variieren.  

     

    Auch wenn die Praxis über kein Praxislabor verfügt, sind Kenntnisse über die zahntechnische Abrechnung wichtig. Wenn die zahnärztliche Rechnung mit der Aufstellung der zahntechnischen Leistungen nicht stimmig ist, muss mit Kostenerstattungsproblemen mit privaten Krankenversicherungen und vor allem auch gesetzlichen Krankenkassen gerechnet werden.  

     

    Beispiel

    BEL-Nr.  

    Leistungsbezeichnung  

    BEB-Nr.  

    Leistungsbezeichnung  

    0010 (2 x)  

    Modell  

    0002  

    Modell aus Superhartgips  

    0051  

    Sägemodell  

    0007  

    Kontrollmodell  

    0120  

    Mittelwertartikulator  

    0021  

    Modell für Sägesegmente  

     

     

    0103  

    Modellsegment sägen  

     

     

    0211  

    Abdruckmanschette  

     

     

    0212  

    Dowel-Pin setzen  

     

     

    0213  

    Ausblocken eines Stumpfes  

     

     

    0216  

    Stumpf vorbereiten  

     

     

    0253  

    Split-Cast Sockel an Modell  

     

     

    0402  

    Modellmontage in Mittelwertartikulator I  

     

     

    2282*  

    Krone aus Keramik gefräst, zur Keramikverblendung  

     

     

    2612*  

    Mehrflächige Verblendung aus Keramik  

     

     

    2804*  

    Frontzahn nach gnathologischen Kriterien gestaltet, in Keramik  

     

     

    2951*  

    Individuelles Charakterisieren der Keramik  

     

     

    5401*  

    Keramik ätzen  

    Nur die mit * gekennzeichneten BEB-Leistungen können den gesetzlich versicherten Patienten bei der gleichartigen Versorgung außerhalb des BEL II in Rechnung gestellt werden. Da vollkeramische Restaurationen bei gesetzlich versicherten Patienten eine gleichartige Versorgung darstellen, dürfen auch nur diejenigen Leistungen außerhalb des BEL II berechnet werden, die ausschließlich der gleichartigen Versorgung dienen. Dies wird auch durch die KZBV im Ordner „Schwere Kost für leichtes Arbeiten“ bestätigt, denn dort heißt es: „Bei gleichartigem Zahnersatz dürfen nur jene Leistungen außerhalb des BEL II abgerechnet werden, die über die Regelversorgung hinausgehen.“ Somit muss die Arbeitsvorbereitung (Modellherstellung) auch bei der Versorgung mit vollkeramischen Kronen auf Basis des BEL II berechnet werden. Dazu zählt zum Beispiel das Modell nach BEL-Nr. 0010, das als Gegenkiefer- und als Kontrollmodell nach dieser Position berechnet wird.