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  • 01.12.2007 | Kostenerstattung

    Neues Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG): Welche Änderungen sind praxisrelevant?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juli 2007 die Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet. Am 1. Januar 2008 soll das neue Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) in Kraft treten. In erster Linie wird eine Verbesserung des Verbraucherschutzes angestrebt. Allerdings sieht das Gesetz auch erweiterte Rechte in Bezug auf die Beratung des Versicherungsnehmers vor, die Auswirkungen auf Zahnarztpraxen haben werden.  

    Versicherungsnehmer muss nur Gesundheitsrisiken angeben, nach denen er gefragt wurde

    In der Vergangenheit ergaben sich bei Neuabschluss eines Vertrages manchmal Unsicherheiten, welche vorvertraglichen Gesundheitsrisiken der Versicherungsnehmer angeben muss. In § 19 des VVG n F. wird nunmehr klarstellend geregelt, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Der Versicherungsnehmer wird somit vom Risiko entlastet, etwaige – für ihn nicht erkennbare – risikorelevante Gesundheitszustände nicht angegeben zu haben.  

    Verkürzte Frist zur Geltendmachung streitiger Versicherungsansprüche auf zwei Jahre entfällt

    Außerdem sieht der Gesetzentwurf nicht mehr die Regelung vor, dass Versicherungsnehmer etwaige Versicherungsansprüche infolge einer entsprechenden Fristsetzung des Versicherers innerhalb der verkürzten Klagefrist von sechs Monaten gerichtlich geltend machen müssen. Nunmehr steht dem Versicherungsnehmer zur Geltendmachung streitiger Versicherungsansprüche immer die volle Verjährungsfrist von zwei Jahren zu.  

    Keine Erstattung für Aufwendungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen

    Besonderes Augenmerk ist auf die im § 192 VVG vorgesehene Regelung zu richten. Absatz 1 lautet: „Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit- oder Unfallfolgen zu erstatten“. Absatz 2 lautet: „Der Versicherer ist zur Leistung nach § 2 Abs. 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu erbrachten Leistungen stehen“.  

     

    Damit wird der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) entsprochen, wonach der Begriff der medizinischen Notwendigkeit keine wirtschaftlichen Aspekte beinhaltet. Lediglich in dem Fall, dass die berechneten Behandlungsaufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen, das heißt als wucherisch einzustufen sind (§ 138 BGB), besteht keine Leistungspflicht.  

    Nebenleistungen können separat vereinbart werden