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  • · Fachbeitrag · Analogberechnung

    Wie ist metallfreier Zahnersatz (z. B. Valplast, Flexistrong oder PEEK) nach GOZ abzurechnen?

    von Praxismanagerin Tanja Jacobs, Dortmund

    | Kann eine metallfreie flexible Prothese (z. B. Valplast, Flexistrong, PEEK oder dergleichen) nach den Nrn. 5200 oder 5210 GOZ berechnet werden? Diese Frage wird häufig von Patienten gestellt, die von ihren privaten Kostenträgern darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung nur erstattet wird, wenn sie nach den o. g. Gebührenziffern erbracht und berechnet wird. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte dagegen sind nur zwei Kriterien relevant ‒ die Abrechnungsbestimmungen der GOZ und die Tatsache, dass Berechnungsfähigkeit nicht unbedingt auch Erstattungsfähigkeit bedeutet. |

     

    Abrechnung: Es gelten die Abrechnungsbestimmungen der GOZ

    Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (Stand: August 2022, online unter iww.de/s8401) schließt die Berechnung metallfreier fexibler Teilprothesen ohne gebogene/gegossene Halteelemente nach Nr. 5200 GOZ (ebenda, Seite 181) bzw. Nr. 5210 GOZ (ebenda, Seite 182) aus. Bei den genannten Versorgungen handelt es sich zwar um selbstständige Leistungen, die aber weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten sind. Daher sind sie nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen. Welche Analogleistung angesetzt wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Weiterhin gilt:

     

    • Der metallfreie Zahnersatz ist i. d. R. als „andersartige Leistung“ im elektronischen Heil- und Kostenplan (HKP) aufzuführen und löst somit eine Direktabrechnung aus (vgl. AAZ 03/2022, Seite 8 ff.).