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  • 04.01.2010 | Kostenerstattung

    Beihilfe erkennt trotz Begründung den 2,5-fachen Faktor für die Ä5000 nicht an - was tun?

    Frage: „Ein beihilfeberechtigter Patient hat uns kontaktiert, nachdem - wie üblich - seine zuständige Erstattungsstelle nicht alle Positionen unserer Liquidation anerkannt hat. Unter anderem hat die Beihilfe den 2,5-fachen Faktor für unsere Röntgenaufnahme Ä5000 nicht anerkannt, obwohl zwei Begründungen - verfahrenstechnischer Mehraufwand wegen digitalem Röntgen und erhöhte Schwierigkeit wegen extrem flachem Gaumen - von uns angegeben waren. Nun hat dieser Patient die Beihilfe kontaktiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass wir unsere Rechnung in Bezug auf die Röntgenaufnahme zu korrigieren hätten. Es sei mittlerweile Usus, dass für digitales Röntgen eine Ä-Position bzw. ein Ä-Zuschlag genannt ´Radioverstärker´ liquidiert werden muss. Stimmt das und - wenn ja - erkennen andere private Versicherungen diesen Zuschlag auch an?“  

     

    Antwort: Es gibt zwar eine GOÄ-Nummer, die einen Zuschlag für digitales Röntgen honoriert, diese ist aber nicht neben allen Röntgenaufnahmen ansetzbar. Es handelt sich um die GOÄ-Nr. 5298 („Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie - Bildverstärker-Radiographie“). Diese ist wie im Leistungstext beschrieben allerdings nur neben Röntgenaufnahmen nach den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 abrechenbar. Neben Einzelzahnaufnahmen und OPG´s - die in der Zahnheilkunde am häufigsten angefertigt werden - kann der Zuschlag nicht abgerechnet werden. Einzelaufnahmen sind Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5000, OPG´s sind Inhalt der GOÄ-Nr. 5004. Hier kann bei der Anfertigung mittels digitalem Röntgen der Steigerungsfaktor angehoben werden (maximal bis zum 2,5-fachen Steigerungsfaktor).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 12 | ID 132562