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  • 31.01.2011 | Konservierend-chirurgische Leistungen

    Neues Abrechnungsmodul: Weitere Fragen

    In den beiden letzten Ausgaben haben wir sie über das neue Abrechnungsmodul für den Datenträgeraustausch (DTA) informiert. Die Tatsache, dass nach der DTA-Vereinbarung eine quartalsübergreifende Abrechnungsprüfung - bis zu acht Quartalen - stattfindet, wirft weitere Fragen auf.  

    Meine Software verlangt einen Befundeintrag, wenn die Besuchsgebühr Ä50 abgerechnet werden soll - ist das korrekt?

    Die Leistungsbeschreibung zur Besuchsgebühr könnte zu der Auffassung führen, eine Befundangabe sei für die Abrechnung unabdingbar; sie lautet: „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung.“ Zum Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 50 (Bema-Nr. 7500) gehören somit die Leistungsbestandteile der Bema-Nr. 01 (Untersuchung/Beratung) bzw. Ä1 (Beratung). Dies hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 5. November 2008, Az: B 6 KA 1/08 R, bestätigt. Aber: Weder die Leistungsbeschreibung noch eine Abrechnungsbestimmung zur 7500 verlangt - wie bei Abrechnung der 01 - grundsätzlich einen Befundeintrag. Insoweit entspricht die Forderung der Abrechnungssoftware nicht der Vertragslage.  

     

    Wird anlässlich der Besuchsbehandlung jedoch eingehend untersucht, müssen die Ergebnisse dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, dann die bekannten Kürzel zu verwenden und die festgestellten Befunde fortlaufend mit den Mindestangaben (kariöse Defekte = c; fehlende Zähne = f; zerstörte Zähne = z; Zahnstein, Mundkrankheit, sonstiger Befund, z. B. Fistel) aufzuzeichnen sowie den in der elektronischen Patientenakte fortgeschriebenen Befund vom Praxisverwaltungssystem (PVS) zu übernehmen.  

     

    Was bedeutet „Gewährleistung bei Füllungen“?

    Das Sozialgesetzbuch gibt vor, dass der Vertragszahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr zu übernehmen hat. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon sollen die KZBV und die Krankenkassen bestimmen. Diese Ausnahmen hat das Bundesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung für die Füllungstherapie im Jahre 1993 wie folgt festgelegt: