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  • 02.01.2009 | Knochenresektion

    Abrechnung der Entfernung von Exostosen beim Kassenpatienten?

    Frage: „Wie rechnet man die Entfernung von Exostosen beim Kassenpatienten ab?“  

     

    Antwort: Die Abrechnung erfolgt unter der Bema-Nr. 58 (KnR). Deren Leistungstext lautet: „Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbstständige Leistung, je Sitzung“. Sie ist immer dann ansatzfähig, wenn es darum geht, den Alveolarknochen so umzuformen, dass er für eine nachfolgende prothetische Versorgung die bestmöglichen Voraussetzungen bietet. Insofern umfasst die KnR die Entfernung eines Torus mandibulae oder palatinus ebenso wie die Beseitigung unter sich gehender Kieferabschnitte oder sonstiger Knochenvorsprünge, die die perfekte Auflage eines Prothesensattels erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Die Maßnahmen erfolgen mithin am abgeheilten Knochen und stehen in keinem zeitlichen Zusammenhang zu vorausgehenden Extraktionen.  

     

    Abgerechnet wird die KnR einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, also in einer Sitzung bei Eingriffen in allen vier Quadranten höchstens viermal. Der Zusatz „... als selbstständige Leistung“ besagt, dass der Eingriff nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen chirurgischen Maßnahme - insbesondere einer Osteotomie - erfolgen darf.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 16 | ID 123509