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  • 01.12.2008 | Kassenabrechnung

    Präprothetische Operationen bei Kassenpatienten: Fragen und Antworten

    Immer wieder erweist es sich im Vorfeld einer ZE-Versorgung als erforderlich, das Prothesenlager durch operative Eingriffe zu verbessern. Solche Maßnahmen können sowohl das Weichgewebe als auch den knöchernen Alveolarfortsatz betreffen. Im Einzelfall kann es sich sogar als notwendig erweisen, mehrere Maßnahmen miteinander zu kombinieren. Nachfolgend erläutern wir, welche einschränkenden Bestimmungen bei der Abrechnung präprothetischer Leistungen bei Kassenpatienten zu beachten sind, aber auch welche Möglichkeiten sich dabei ergeben.  

     

    Im Einzelnen geht es um folgende fünf Bema-Nummern:  

    Nr. 57  

    SMS  

    Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkammes im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, je Sitzung  

    Nr. 58  

    KnR  

    Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung
    des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in
    einer Kieferhälfte als selbstständige Leistung  

    Nr. 59  

    Pla 2  

    Mundboden- oder Vestibulumplastik im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte  

    Nr. 60  

    Pla 3  

    Tuberplastik, einseitig  

    Nr. 62  

    Alv  

    Alveolotomie  

    Was unterscheidet die Entfernung eines Lippenbändchens von derselben Maßnahme im Zuge einer Diastema-Operation?

    Entscheidend ist die zur Bema-Nr. 61 („Korrektur des Lippenbändchens bei echtem Diastema mediale“) erlassene Abrechnungsbestimmung: „Eine Leistung nach Nr. 61 kann nur abgerechnet werden, wenn das Septum durchtrennt wird“. Daraus geht hervor, dass die SMS lediglich Maßnahmen am Weichgewebe umfasst, während die Diastema-Operation zwingend die Spaltung des interdentalen Kieferknochens zwischen den beiden mittleren Schneidezähnen voraussetzt (Dokumentation!)  

    Wie oft ist die SMS für eine Schlotterkammentfernung in der OK-Front abrechenbar?

    Wegen der einschränkenden Bestimmung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ im Leistungstext kann die SMS für Maßnahmen im selben Ober- oder Unterkiefer-Frontzahnbereich grundsätzlich nur einmal berechnet werden. Das gilt auch dann, wenn in diesem Gebiet zusätzliche, ebenfalls unter die Nr. 57 fallende Leistungen – etwa neben der Schlotterkamm- noch eine Bändchenentfernung – erfolgen. Reicht der operierte Bereich allerdings auch nur geringfügig – und nur an einer Seite – über das Gebiet zwischen den beiden – in der Regel nicht mehr vorhandenen – Eckzähnen hinaus, so berechtigt dies dazu, die SMS zweimal abzurechnen. Bei Eingriffen in allen vier Quadranten kann sie daher in einer Sitzung höchstens viermal angesetzt werden.  

    Kann man für die Entfernung eines Schlotterkamms
    die GOÄ-Nr. 2670 abrechnen?

    Nein, das ist nicht zulässig. Der Zugriff auf die GOÄ ist im Rahmen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nur erlaubt, wenn die entsprechende Leistung im Bema nicht enthalten ist. Der Inhalt der Nr. Ä 2670 („Operative Entfernung eines Schlotterkamms oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung“) ist aber mit dem der Bema-Nr. 57 praktisch deckungsgleich. Daher muss die Schlotterkammentfernung zwingend nach der Nr. 57 abgerechnet werden.  

    Was ist der grundlegende Unterschied zwischen KnR und Alv?