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  • 01.02.2006 | Kassenabrechnung

    Knochenresektion: Abgrenzung von XN, KnR, Alv

    Ein Problem, das vielfach Schwierigkeiten bereitet, ist die Zuordnung der Resektion von Alveolarknochen zu den Bema-Nrn. 46 (XN), 58 (KnR) und 62 (Alv). Grund für uns, das Problem einmal etwas näher zu beleuchten. Die Leistungsbeschreibungen der drei Abrechnungspositionen lauten:  

     

    Bema-Nr.  

    Abk.  

    Leistungstext  

    46  

    XN  

    Chirurgische Wundrevision (Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht) als selbstständige Leistung in einer besonderen Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  

    58  

    KnR  

    Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbstständige Leistung, je Sitzung  

    62  

    Alv  

    Alveolotomie  

     

    KnR: Ziel ist die Optimierung des Prothesenlagers

    Während die Nrn. 46 und 62 die Glättung des Alveolarknochens im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zahnextraktion zum Inhalt haben, liegt der Nr. 58 (KnR) eine ganz andere Indikation zu Grunde, weshalb sie von den anderen beiden Positionen recht einfach abzugrenzen ist: Die KnR ist für die präprothetische Umformung des Alveolarfortsatzes am ausgeheilten Kiefer abrechenbar, hat also eindeutig die Verbesserung des Prothesenlagers und nur sehr bedingt die Beseitigung scharfer Knochenkanten oder ähnlicher Extraktionsfolgen zum Ziel. Man rechnet sie – je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich – ab, wenn eine Kieferkammdeformität, ein Knochenwulst oder -vorsprung beseitigt wird, der für eine nachfolgende prothetische Versorgung eine ungünstige Voraussetzung darstellt.  

     

    Häufiger noch kommt die KnR zum Einsatz, wenn anatomische Knochenveränderungen zu korrigieren sind: beispielsweise eine anlagemäßige Exostose, ein Torus palatinus oder mandibulae, unter sich gehende Alveolarfortsatzabschnitte oder distolaterale Knochenwülste im Molarenbereich. Diese haben für sich genommen keinerlei Krankheitswert, stellen für die nachfolgende prothetische Versorgung jedoch ein Hindernis dar, das vorher beseitigt werden muss.  

     

    XN: Kleine Knochenglättung ohne besonderen chirurgischen Aufwand

    Die Nr. 46 (XN) wird für eine Knochenglättung abgerechnet, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Zahnentfernung erforderlich ist und ohne Aufklappung des Zahnfleisches vonstatten geht. Sie kann nicht für Maßnahmen im unmittelbaren Anschluss an einen chirurgischen Eingriff angesetzt werden und wird – ausschließlich in getrennter Sitzung (!) – einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet. Die XN hat noch andere Leistungsinhalte, nämlich die Naht in getrennter Sitzung sowie das Auskratzen einer Wunde; für eine Knochenglättung rechnet man sie dann ab, wenn nach einsetzender Wundheilung scharfe Knochenkanten oder -splitter entfernt werden, die dem Patienten Beschwerden bereiten, wobei die Beseitigung mit Hilfe einer Knochenfräse oder -zange, jedoch ohne vorausgehende Freilegung des Knochens mittels Aufklappung (!) erfolgt.  

     

    Alv: Unterschiedliche Bestimmungen je nach Zeitpunkt der Resektion

    Von den drei zur Debatte stehenden Ziffern ist die Nr. 62 (Alv) hinsichtlich ihrer Abrechnungsbestimmungen die komplizierteste. Sie wird für die Glättung des Alveolarknochens in zeitlichem Zusammenhang mit der Extraktion von Zähnen berechnet, wobei zu unterscheiden ist, ob die Knochenglättung im unmittelbaren Anschluss an die Extraktion oder in einer getrennten Sitzung erfolgt.  

     

    Im ersten Fall wird sie einmal angesetzt, wenn der Knochen im Gebiet von mindestens vier extrahierten Zähnen je Kiefer (die nicht nebeneinander stehen müssen) geglättet wird. Geht die Resektion des Alveolarfortsatzes über das Gebiet von acht Zähnen pro Kiefer hinaus (also ab neun Zähnen), so ist die Alv in der Extraktionssitzung sogar zweimal ansatzfähig. Wird in die Resektion das Gebiet bereits fehlender Zähne mit einbezogen, so zählt der zahnlose Abschnitt bei der Berechnung der Zahnzahl mit.  

     

    Erfolgt die Knochenglättung jedoch in einer separaten Sitzung, so spielt die Anzahl der extrahierten Zähne keine Rolle, das heißt die Alv kann dann auch schon für die Resektion von Alveolarknochen im Bereich eines einzelnen Zahnes abgerechnet werden, sofern hierfür aufgeklappt werden muss (!). Ist dies nicht erforderlich, so löst die Knochenglättung nicht den Ansatz der Alv, sondern – wie bereits erwähnt – der XN aus.  

     

    Beispiel

    Datum  

    Zähne  

    Behandlung  

    Bema-Abk.  

    3.1.  

    12 - 22 

    Infiltrationsanästhesie  

    2 x I  

     

     

    Extraktionen  

    4 x X 1  

     

     

    Glättung des Alveolarknochens  

    Alv  

     

    46  

    Leitungs- und buccale Infiltrationsanästhesie  

    L 1  

     

     

    Extraktion  

    X 2  

     

    27  

    Infiltrationsanästhesie buccal und palatinal  

    I  

     

     

    Extraktion  

    X 2  

    5.1.  

    46  

    Entfernung einer scharfen Knochenkante mittels Knochenfräse  

    XN  

    12.1.  

    27  

    Infiltrationsanästhesie  

    I  

     

     

    Entfernung einer scharfen Knochenkante nach Aufklappung  

    Alv  

     

     

    3 Nähte  

    –  

    19.1.  

    27  

    Nahtentfernung  

    N  

    6.8.  

    UK  

    Leitungsanästhesie links und rechts  

    2 x L 1  

     

     

    Entfernung eines Torus mandibulae beidseitig im UK 

    2 x KnR  

     

     

    jeweils 4 Nähte  

    –  

    14.8.  

     

    Nahtentfernung  

    2 x N  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 12 | ID 84671