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  • 01.12.2007 | Kassenabrechnung

    Häufigste Irrtümer in der Kassenabrechnung und wie man sie vermeidet, Teil 4: Irrtümer 23 bis 27

    Im vierten Teil dieser Beitragsserie stellen wir Ihnen wieder Irrtümer aus der konservierend-chirurgischen Kassenabrechnung vor, die in Sitzungen von Prüfungsausschüssen besonders häufig beanstandet werden. Wer sie kennt, kann manches unangenehme Verfahren vermeiden und dadurch Geld sparen sowie Ärger vermeiden. Die ersten drei Teile sind in „Abrechnung aktuell“ Nrn. 9 bis 11 erschienen und können im Online-Archiv abgerufen werden (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen).  

    Irrtum 23: Jede Wurzelbehandlung eines Frontzahnes oder Prämolaren ist eine Vertragsleistung

    Den meisten Zahnärzten und Zahnmedizinischen Fachangestellten ist bekannt, dass es für die endodontische Behandlung von Molaren Ausschlusskriterien gibt, die derartige Behandlungen aus der Liste der Vertragsleistungen herausnehmen. Dagegen werden die allgemeinen Richtlinien für endodontische Maßnahmen oft nur unzureichend beachtet. Ganz besonders gilt dies für die Richtlinie 9.1a, die wie folgt lautet: „Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben ist.“  

     

    Dieser Satz besagt eindeutig, dass endodontische Behandlungen – auch bei Frontzähnen und Prämolaren – nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden dürfen, wenn die abschließende Wurzelfüllung nicht zumindest bis nahe an den Apex reicht. Wurzelbehandlungen an Zähnen, deren Kanalsystem sich nicht so weit aufbereiten lässt, müssen daher, sofern sie überhaupt durchgeführt werden, dem Patienten – nach entsprechender Aufklärung und Einwilligung – privat in Rechnung gestellt werden.  

     

    Für Prüfverfahren ist wichtig, dass die Richtlinien-Konformität einer Wurzelbehandlung mittels Kontrollaufnahme nachgewiesen werden kann.  

    Irrtum 24: Das Nachspritzen zur Verstärkung der Anästhesie ist grundsätzlich erneut abrechenbar