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  • · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 10) ‒ Zahnentfernungen

    Bild: Copyright (C) Andrey Popov

    | Die Prüfgremien können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ (siehe AAZ 06/2019, Seite 2 ff.) auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen. Deshalb ist es wichtig, mit konsequenter Anwendung der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. Was von Prüfgremien bei Zahnentfernungen regelmäßig beanstandet wird und wie Sie dem entgegenwirken können, erfahren Sie nachfolgend. |

    Entfernen von ein- und mehrwurzeligen Zähnen (X1‒X3)

    Nach den Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in der Regel die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird. Bei den Milchzähnen ist es somit mitunter sinnvoll, sie als Platzhalter für die bleibenden Zähne zu belassen, auch wenn deren Kronen schon weitgehend zerstört sind.

     

    Die BEMA-Nrn. 43 (X1) und 44 (X2) sind für das Entfernen eines einwurzeligen bzw. mehrwurzeligen Zahnes abrechnungsfähig. Das ist bei der BEMA-Nr. 45 (X3) anders: Die X3 kann unabhängig von der Anzahl der Wurzeln für das Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes abgerechnet werden.