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  • 01.09.2007 | Kassenabrechnung

    Die häufigsten Irrtümer in der Kassenabrechnung und wie man sie vermeidet

    Verfolgt man die Prüfverfahren der diversen KZVen über einen längeren Zeitraum, so fällt auf, dass es im Wesentlichen immer wieder dieselben Beanstandungen sind, die letztlich zu Regressen führen. Diesen Abrechnungsfehlern liegen irrtümliche Annahmen zugrunde, die scheinbar nicht auszumerzen sind. Dies nehmen wir zum Anlass für eine Beitragsreihe, in der wir besonders häufige Irrtümer im Hinblick auf die Kassenabrechnung nach Bema auflisten und kommentieren.  

    Irrtum 1: Es genügt, wenn man bei einer Behandlung die abrechenbaren Bema-Positionen notiert

    Diese weit verbreitete Auffassung ist vielleicht der wichtigste Irrtum von allen. Zumindest ist er derjenige, der in Prüfverfahren die meisten Probleme mit sich bringt und zahlreiche – im Grunde vermeidbare – Regresse zur Folge hat. In einem derartigen Verfahren geht es ja oft darum, Fragen zu Behandlungsfällen zu beantworten, die schon weit über ein Jahr zurückliegen. Niemand kann sich über einen derart langen Zeitraum sämtliche Details merken.  

     

    Folglich ist es unbedingt erforderlich, dass aus der Karteikarte bzw. dem Computerausdruck hervorgeht, warum ein Patient die Praxis aufgesucht hat, welche diagnostischen Maßnahmen durchgeführt wurden, welche Alternativen man ihm angeboten und wofür er sich letztlich entschieden hat. Daneben sind sämtliche therapeutischen Verrichtungen zu dokumentieren, wobei die verwendeten Materialien aufzulisten sind. Schließlich sollte eine Erfolgskontrolle nicht fehlen. Hat man den Patienten über mögliche Komplikationen aufgeklärt, sollte auch dies präzise dokumentiert werden.  

     

    Schließlich ist es außerordentlich wichtig, dass man zu den abrechenbaren Positionen vermerkt, welche Maßnahmen im Einzelnen erfolgt sind. So reicht es beispielsweise keinesfalls aus, nur „bMF“ zu notieren, vielmehr muss eindeutig festgehalten werden, worin im konkreten Fall die „besondere Maßnahme“ bestanden hat und auf welche Weise sie gegebenenfalls durchgeführt wurde. Wer eine Dokumentation in diesem Stil betreibt, kann den meisten Prüfverfahren gelassen entgegensehen (siehe dazu auch den Beitrag „Die Dokumentation der zahnärztlichen Behandlung – aus Beweisgründen wichtig!“ in Nr. 8/2005 von „Abrechnung aktuell“).  

    Irrtum 2: Das Legen einer Unterfüllung bei einer pulpennahen Kavität ist eine Cp-Behandlung bzw. indirekte Überkappung.