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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    GOZ-Nr. 002 neben GOZ-Nr. 003 - das geht unter bestimmten Voraussetzungen

    | Die GOZ-Nr. 003 wird laut Leistungstext für die „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen“ berechnet. Dabei ist der Begriff „prothetische Versorgung“ streng im Sinn der GOZ aufzufassen: Das heißt, die Nr. 003 wird nur für Heil- und Kostenpläne im Zusammenhang mit Zahnersatz - also mit der Versorgung von Zahnlücken - berechnet. Für einen Heil- und Kostenplan im Zusammenhang mit der Versorgung mit Einzelkronen oder gar Inlays zieht man dagegen - sofern der Patient einen solchen wünscht - die Nr. 002 („Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes auf Anforderung“) heran. |