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  • · Fachbeitrag · Chirurgie

    Entfernung eines Wurzelrestes beim GKV-Patienten – drei Varianten in einem Beispiel

    von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    Verbleibt nach der Extraktion eines frakturierten Zahnes ein Wurzelrest im Kiefer, so ist die Entfernung eines solchen Wurzelrestes durch eine minimalinvasive chirurgische Maßnahme zu empfehlen. Andernfalls können Entzündungen oder Knochenschäden auftreten. In welchen Fällen der Zahnarzt die Entfernung des Wurzelrestes berechnen darf, zeigt dieser Beitrag anhand dreier Abrechnungsvarienten in einem Beispiel.

    Der Praxisfall

    Bei einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die Zähne 15, 16 nicht erhaltungswürdig. Wegen starker Schmerzen wurden im Notdienst die Zähne 25 und 26 extrahiert. Nach Aussage des Patienten war die Extraktion sehr schwierig. Im Nachgang stellt sich der Patient mit Beschwerden Regio 25 und 15, 16 in der Praxis vor. Nach eingehender Röntgendiagnostik werden Regio 25 und 15 kleine Wurzelreste sichtbar. Nach einiger Zeit kommt der Patient mit frakturiertem Zahn 32 in die Praxis. Der Patient möchte aber aus privaten Gründen trotz intensiver Aufklärung über die Risiken und Folgen keine Entfernung der verbliebenen Wurzel. Er möchte aber eine provisorische prothetische Versorgung im Bereich 32. Es liegen also drei Varianten vor:

     

    • Wurzelrest am vom behandelnden Zahnarzt entfernten Zahn 15 (nicht berechnungsfähig)