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  • 01.09.2007 | Gebührentipp GOZ

    GOZ-Nr. 517 im Zuge prothetischer Versorgung gegebenenfalls mehrfach abrechenbar

    Die GOZ-Nr. 517 ist für jede Abformung mit individuellem oder individuell an den Patientenmund angepasstem Löffel berechenbar. Ein möglicher Grund, sich eines individuellen Löffels zu bedienen, ist eine außergewöhnliche Kieferform, die die Verwendung eines Konfektionslöffels nicht zulässt. Ein anderer Grund ist die Notwendigkeit spezieller Abformungen – wie zum Beispiel eines Fixationsabdrucks über Gussteile.  

     

    Kommen in einem speziellen Fall beide Indikationen zusammen, so kann es sich als notwendig erweisen, die Abformung mit individuellem Löffel bei der Behandlung mehrfach durchzuführen. So ist denkbar, dass bei einem ungewöhnlich langen, breiten, hohen oder schmalen Kiefer zunächst mit Hilfe individueller Abformungen Planungsmodelle erstellt werden, für die dann anstelle der Nr. 006 zweimal die Nr. 517 zu berechnen ist.  

     

    Im weiteren Behandlungsverlauf sind die präparierten Ober- und Unterkieferzähne oder ggf. der Gegenkiefer abzuformen: wieder zweimal die GOZ-Nr. 517. Es folgen ein oder – bei gleichzeitiger Versorgung beider Kiefer – zwei Fixationsabformungen: erneut zweimal die Nr. 517. Und schließlich kann sich sogar noch die Notwendigkeit einer Remontage ergeben, für deren spezielle Abformung ebenfalls Nr. 517 berechenbar ist.