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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Erneuerung eines Außenteleskops: Neben Nr. 510 ist zusätzlich noch Nr. 509 GOZ berechnungsfähig

    | Unter der GOZ-Nr. 510 wird das „Erneuern eines Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung“ berechnet. Die Position umfasst also lediglich die Anfertigung eines neuen Außenteleskops auf einem vorhandenen Primärteil, ohne die Wiederherstellung der Verbindungsfunktion zur abnehmbaren Prothese einzuschließen. |