· Fachbeitrag · Zahntechnik
BEL im Praxislabor (1): Dieses Praxiswissen benötigen Sie für die Abrechnung
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
Die wenigsten zahntechnischen Rechnungen weisen Fehler auf, weil sie unachtsam erstellt wurden. Fehler in der zahntechnischen Abrechnung entstehen vielmehr aus mangelnder Sachkenntnis. Die Folgen sind nicht nur Umsatzeinbußen und Probleme mit dem Finanzamt, sondern ggf. auch, dass die Praxis wegen (unbeabsichtigten) Abrechnungsbetrugs rechtlich belangt wird. AAZ erläutert Ihnen in mehreren Beiträgen, was Sie wissen müssen, damit der Fehlerteufel in Ihrer zahntechnischen Abrechnung keine Chance hat. Dieser Beitrag widmet sich den Grundlagen.
Abrechnung zahntechnischer Leistungen
Das Bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (kurz: Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis, BEL) enthält alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden können. Diese Leistungen sind bei zahnärztlichen Regelleistungen- und/oder gleichartigen Leistung zu berechnen. Die „II“ bezeichnet die Auflage. Das BEL II ist die zweite, vollständig überarbeitete und aktualisierte Version des ursprünglichen BEL (aus dem Jahr 1988). Es wird seit 2014 in dieser modernisierten Form (BEL II – 2014) angewendet.
Bei Privatpatienten können die Preise für zahntechnische Leistungen im Praxislabor frei nach den Grundsätzen der Angemessenheit vom Zahnarzt kalkuliert werden. Dabei kann die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB), die BEB-Zahntechnik oder eine eigene Preisliste als Grundlage verwendet werden.
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