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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Gebührentipp

    Die GOZ- Nrn. 525 bzw. 526 sind in einer Sitzung gegebenenfalls mehrfach berechenbar!

    | Bei Kassenpatienten kommt es bei der Frage der Mehrfachberechnung der Bema- Nr. 100 für Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz darauf an, ob sämtliche erforderlichen Schritte von vornherein planbar sind oder nicht. Das bedeutet, dass die Nr. 100 auch dann nur einmal angesetzt werden darf, wenn die Wiederherstellungsmaßnahmen zwar von vornherein beurteilt, jedoch nicht in einer einzigen Sitzung durchgeführt werden können. Muss eine Prothese beispielsweise in einem ersten Arbeitsgang um einen Zahn erweitert und in einem weiteren unterfüttert werden, so kann eine Gebühr nach Nr. 100 nur einmal in Ansatz gebracht werden. |