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  • 01.12.2010 | Gebührentipp

    Abrechnung der Wiederbefestigung von Kronen und Stiftaufbauten: Kein Geld verschenken!

    Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass Kronen und Stifte rezementiert werden müssen. Handelt es sich dabei um die konventionelle Wiederbefestigung von Kronen und metallischen Stiften, so ist dies eine Kassenleistung und wird mit der Bema-Nr. 24a honoriert.  

     

    Bema-Nr. 24a  

    Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen  

    Werden also eine Krone und ein Stift- bzw. Schraubenaufbau zweizeitig rezementiert, so ist die Bema-Nr. 24a auch zweimal abrechenbar, denn es heißt in der Leistungsbeschreibung „Krone oder dergleichen“. Darunter fallen dann das Wiedereinsetzen von Kronen, Innenteleskopen, gegossenen Stiftaufbauten und Schraubenaufbauten. Ein gesetzlich versicherter Patient erhält dafür noch den Festzuschuss 6.8 von seiner Krankenkasse, so dass sich folgende Rechnung aus dem Heil- und Kostenplan ergibt:  

     

    Datum  

    Zahn  

    Gebühr  

    Leistungsbeschreibung  

    Anzahl  

    Punktwert  

    Betrag  

    03.12.  

    25  

    24a  

    Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen  

    2  

    0,7533  

    37,67 Euro  

     

    abzüglich Festzuschuss 6.8 (Bonus-regelung von 30 Prozent erfüllt)  

    1  

     

    17,72 Euro  

     

    Eigenanteil Patient  

     

     

    19,95 Euro  

    Ob die Rezementierung ein- oder zweizeitig erfolgt, muss natürlich exakt im Behandlungsblatt dokumentiert werden. Wird Bema-Nr. 24a nur einmal berechnet, so hat dies einen Honorarverlust von 18,83 Euro zur Folge.