· Fachbeitrag · Füllungstherapie
So rechnen Sie Aufbaufüllungen nach BEMA und GOZ ab
von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim
Stark zerstörte und in ihrer Zahnhartsubstanz geschädigte Zähne müssen oft vor einer Kronen- oder Brückenversorgung durch eine Aufbaufüllung wiederhergestellt und vorbereitet werden. Hierzu stehen unterschiedliche Materialien zur Verfügung (z. B. Glasionomerzemente, Komposite oder Kompomere). Neben der Kariesentfernung und dem Auffüllen des Defektes wird der Substanzverlust ausgeglichen. So kann eine stabile Basis zur Aufnahme einer Krone bzw. eines Zahnersatzes geschaffen werden, die mit zur Langlebigkeit und Stabilität der Kronen- bzw. Brückenversorgung beiträgt. Hier werden besonders dentinadhäsiv befestigte Aufbaufüllungen in Mehrschichttechnik positiv hervorgehoben. Wie Sie Aufbaufüllungen nach dem BEMA und nach der GOZ korrekt abrechnen, zeigt dieser Beitrag.
Aufbaufüllungen im BEMA
Gemäß Abrechnungsbestimmung Nr. 3 des BEMA ist das „Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone nach der Nr. 13a/F1 oder 13b/F2 mit dem Zusatz „ZE“ abzurechnen. Auch bei mehr als zweiflächigen Aufbaufüllungen kommt die F2/ZE zum Ansatz, unter Angabe der tatsächlichen Füllungsflächen. Allerdings können in Ausnahmefällen – bei Notwendigkeit – auch zwei Aufbaufüllungen an einem Zahn gelegt und abgerechnet werden, sofern es sich um getrennte Kavitäten handelt. Dabei wird je nach Größe der Kavitäten einmal die 13a neben der 13b abgerechnet oder auch zweimal 13a bzw. 13b nebeneinander. Im Gegensatz zu einer definitiven Füllung beinhaltet die Aufbaufüllung weder die Gestaltung der Approximalkontakte noch die morphologische Kauflächengestaltung.
Beispielhafte Berechnung (BEMA): ein- bzw. mehrflächige plastische Aufbaufüllungen an den Zähnen 15, 16 und Notwendigkeit von 2 Aufbaufüllungen an Zahn 26
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