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  • 01.01.2005 | Festzuschüsse

    Was bei der Abrechnung von Begleitleistungen zu beachten ist

    Nachdem Kronen und Prothesen in Regelversorgung sowie gleich- und andersartigen Zahnersatz aufgeteilt werden, stellt sich die Frage, wie Begleitleistungen (vor allem Aufbaufüllungen, Röntgenaufnahmen und Anästhesien) abzurechnen sind. Hierbei gilt, dass nach wie vor alle Begleitleistungen, die Regelversorgungen zuzuordnen sind, über Krankenversicherungskarte – das heißt nach Bema – und KZV abzurechnen sind. Anders sieht es bei Leistungen im Zusammenhang mit gleich- oder andersartigem Zahnersatz aus: Hier ist entscheidend, ob sie auch angefallen wären, wenn der Patient sich für die Regelversorgung entschieden hätte. Ist dies der Fall, so bleibt es bei der Berechnung über die KZV. Werden die Begleitleistungen jedoch allein auf Grund des gleich- oder andersartigen Zahnersatzes notwendig, sind sie diesem zuzuordnen und dem Patienten nach GOZ in Rechnung zu stellen.  

     

    Beispiele  

    Vollgusskrone 16 

    Hier handelt es sich um die Regelversorgung. Alle Begleitleistungen sind über die Krankenversicherungskarte abrechenbar.  

     

    VMK-Krone 16  

    Hier handelt es sich um eine gleichartige Leistung. Da die Begleitleistungen auch bei der Regelversorgung angefallen wären, sind sie über die Krankenversicherungskarte abrechenbar.  

     

    VMK-Brücke 14 13 - - - - 23 24  

    Eine Frontzahnbrücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen ist eine Regelversorgung. Auch hierbei werden die Begleitleistungen über die Krankenversicherungskarte abgerechnet.  

     

    VMK-Brücke 15 - 13 - - - - 23 24  

    Festzuschüsse der Befundklasse 2 (zahnbegrenzte Lücken) werden nur dann fällig, wenn je Kiefer insgesamt höchstens vier Zähne durch eine Brücke ersetzt werden. Demnach handelt es sich bei dem geplanten Zahnersatz um eine andersartige Versorgung (die nur den Festzuschuss 3.1 für eine Modellgussprothese auslöst) – mit der Folge, dass auch die Begleitleistungen, wie die notwendigen Anästhesien, dem Patienten privat nach GOZ in Rechnung zu stellen sind.  

     

    Modellgussprothese mit Teleskopkronen an den Zähnen 14 und 24  

    Teleskopkronen zur Verankerung einer Modellgussprothese gehören nur dann zur Regelversorgung, wenn sie auf den Eckzähnen (bei bis zu den Eckzähnen verkürzter Zahnreihe) eingegliedert werden. In diesen Fällen sind auch die Begleitleistungen über die KZV abrechenbar. Begleitleistungen im Zusammenhang mit Teleskopkronen an anderen Zähnen sind dagegen privat zu berechnen.  

     

    Implantatgetragene Kronen 34, 35  

    Bei implantatgetragenen Suprakonstruktionen handelt es sich grundsätzlich um andersartigen Zahnersatz. Folglich sind auch hier sämtliche Begleitleistungen privat zu berechnen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 7 | ID 84637