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  • 01.10.2005 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    Die Beantragung und Bezuschussung von Zahnersatz bei Freiendsituationen

    Ein Großteil der Fragen, die wir nach wie vor zu den Prothetik-Festzuschüssen erhalten, betrifft die Regelungen bei Freiendsituationen, die offenbar noch immer eine Vielzahl von Problemen aufwerfen. Dies nehmen wir zum Anlass, die im Zusammenhang mit der prothetischen Versorgung derartiger Befunde gültigen Regelungen noch einmal übersichtlich darzustellen und anhand einiger ausgewählter Fallbeispiele zu erläutern.  

    Wann liegt eine Freiendsituation vor?

    Gemäß den Festzuschussrichtlinien ist eine Freiendsituation grundsätzlich dann gegeben, wenn ein- oder beidseitig die Zähne 7 und 8 fehlen. In diesen Fällen kann – falls mehr als drei Restzähne vorhanden sind – als Basis-Festzuschuss nur derjenige nach Befundklasse 3.1 mit der Regelversorgung „Modellgussprothese“ in Betracht kommen. Das gilt auch dann, wenn anstelle einer herausnehmbaren Prothese als andersartige Versorgung eine festsitzende Brücke oder eine Implantat-Suprakonstruktion eingegliedert wird.  

     

    Die Frage, die sich bei der prothetischen Versorgung eines Kiefers mit einer Freiendlücke stellt, ist also nicht diejenige nach der Art des Zuschusses, sondern allein diejenige, ob überhaupt eine Bezuschussung erfolgt. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn eine versorgungsbedürftige Freiendlücke geschlossen wird oder dies deshalb unterbleibt, weil dazu keine Notwendigkeit im Sinne der Richtlinien besteht, was allein durch die Gegenkieferbezahnung bedingt ist.  

    Berechnungsbeispiele

    Hierzu einige Beispiele, bei denen wir der Übersichtlichkeit halber bewusst auf eventuell zusätzlich ansetzbare Gebührenziffern – beispielsweise für die Abformung mit individuellem Löffel – sowie auf außervertragliche Verblendungen verzichten:  

     

    Erster Fall: Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen bei überkronungsbedürftigem Zahn 46 und versorgungsbedürftigen Freiendlücken