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  • 31.07.2009 | Endodontie

    So rechnen Sie die endodontische Behandlung bei Kassenpatienten richtig ab!

    Nach den Vorgaben der aktuell gültigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungs-Richtlinien) können Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden. Diese Leistungen stellen insoweit eine Sachleistung dar und sind nach den gängigen Bema-Ziffern abzurechnen (Trep, WK, Med, WF usw.).  

    Zuzahlungsverbot, daher keine Mehrkostenvereinbarungen

    Verschiedene Einschränkungen der weiteren Aussagen in den Richtlinien führen jedoch dazu, dass regelmäßig mit den Patienten über Privatvereinbarungen gesprochen werden muss. Zudem sind bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht mehr im Bema enthalten und können als zusätzliche selbstständige Leistungen privat vereinbart und abgerechnet werden. Da in dem Bereich der endodontischen Behandlung das Zuzahlungsverbot besteht, ist kein Raum für die Anwendung von Mehrkostenvereinbarungen. Hierbei sind jedoch unter Umständen regionale Unterschiede zu beachten.  

    Aufbereitbarkeit oder Behandlungsversuch

    Die Richtlinien fordern bei allen Zähnen, dass die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen im Ergebnis der Eingangsdiagnostik nicht erfüllt, zum Beispiel durch obliterierte oder geknickte Kanäle, handelt es sich nicht mehr um eine Vertragsleistung und die Krankenkasse darf sich an den Kosten nicht beteiligen. Dabei gilt, dass bereits bei einem nicht aufbereitbaren Kanal eines mehrwurzeligen Zahnes dieser Zahn insgesamt als nicht erhaltungsfähig im Sinne der Richtlinien einzustufen ist. Ein Zahn, der nach den Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist gegebenenfalls (Richtlinien) - abgesehen von der Hemisektion - kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.  

     

    Sind sich jedoch Zahnarzt und Patient einig, dass trotzdem ein Erhaltungsversuch des betreffenden Zahnes unternommen werden soll (zum Beispiel unter Einsatz von OP-Mikroskop und hochflexiblen Wurzelkanalinstrumenten mit entsprechendem Zeitaufwand), so handelt es sich nicht um eine Vertragsleistung. Die Krankenkassen dürfen Versuchsbehandlungen nicht bezahlen. Demnach ist dann die gesamte Wurzelkanalbehandlung an diesem Zahn privat nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z zu vereinbaren. Abrechnungsgrundlage bildet insgesamt die GOZ.  

    Molaren und Richtlinien

    Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist i. d. R. angezeigt, wenn