· Fachbeitrag · Endodontie
Medikamentöse Einlagen in der Endodontie nach BEMA-Nr. 34 ‒ wann und wie oft ist dies möglich?
von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen
| Wann eine Wurzelkanalbehandlung zum Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zählt, ist nach der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; online unter iww.de/s10651 ) streng reglementiert. Dabei nimmt die Richtlinie auch solche Zähne von der Behandlung aus, die aus zahnmedizinischer Sicht noch erhaltungsfähig wären (vgl. AAZ 07/2025, Seite 7 ff. und AAZ 06/2024, Seite 2 ff.). Ist die Hürde der Sachleistung geschafft, stellt sich das „Problem“ der medikamentösen Einlage. Im BEMA ist die Leistung mit der Nr. 34 (Med) beschrieben. Wann und wie oft diese Position berechnungsfähig ist, welche Begleitleistungen und welche Alternativen es gibt, fasst dieser Beitrag zusammen. |
In diesen Fällen ist die BEMA-Nr. 34 berechnungsfähig
Medikamentöse Einlagen dienen der Reduzierung der bakteriellen Besiedelung im Wurzelkanal und können mehrfach notwendig werden. Die BEMA-Nr. 34 (Med) beschreibt eine „medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 28, 29 und 32, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung“. Die Leistung darf nur abgerechnet werden in Verbindung mit Maßnahmen nach
- BEMA-Nr. 28 (Exstirpation der vitalen Pulpa),
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