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  • 01.12.2007 | Checkliste

    Die Praxisgebühr: Wann ist sie fällig, wann nicht?

    Zahlreiche Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) weisen in ihren Rundschreiben immer wieder auf einzelne Fehler beim Einzug der Praxisgebühr durch Zahnarztpraxen hin. Da hier in zahlreichen Fällen immer noch Unsicherheiten bestehen, soll Ihnen die nachfolgende Checkliste einen schnellen Überblick über die korrekte Erhebung der Praxisgebühr bei gesetzlich versicherten Patienten geben.  

    Wann ist die Praxisgebühr fällig?

    Als Grundsatz gilt, dass die Praxisgebühr generell bei der ersten Inanspruchnahme von zahnärztlichen Leistungen im laufenden Quartal fällig wird – und zwar für alle gesetzlich versicherten Patienten, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und eine Krankenversichertenkarte besitzen.  

    Wann ist die Praxisgebühr nicht fällig?

    Die Praxisgebühr ist generell nicht fällig ...  

    ... bei Patienten, die noch keine 18 Jahre alt sind.  

     

    ... wenn der Patient einen gültigen Befreiungsausweis von seiner gesetzlichen Krankenversicherung vorlegt.  

     

    ... wenn es sich um eine Vorsorgeuntersuchung nach Bema-Nr. 01 (eingehende Untersuchung) handelt.  

     

    ... wenn in gleicher Sitzung neben der Vorsorgeuntersuchung nach Bema-Nr. 01 folgende weitere Leistungen erbracht werden: Bema-Nr. 04 (Erhebung des PSI-Code), Bema-Nr. 8 (Vitalitätsprüfung), Bema-Nr. 107 (Entfernung harter Zahnbeläge), GOÄ-Nr. 925 und GOÄ-Nr. 935 (Röntgenaufnahmen).  

     

    ... bei folgenden alleinigen GOÄ-Leistungen im laufenden Quartal: GOÄ-Nr. 60 (konsiliarische Erörterung), GOÄ-Nr. 61 (Beistand), GOÄ-Nr. 70 (kurze Bescheinigung), GOÄ-Nr. 75 (Krankheits- oder Befundbericht).  

     

    ... bei ausschließlicher Berechnung von Wegegeld, Reiseentschädigung, Telefon-, Porto- und Versandkosten im laufenden Quartal.  

     

    ... wenn diese bereits für das laufende Quartal von einem anderen Zahnarzt eingezogen wurde (Eine Vorlage der Quittung oder der Überweisung ist dann dringend erforderlich.). Bei Einholung einer Zweitmeinung ohne Überweisung wird die Praxisgebühr jedoch nochmals fällig.  

     

    ... wenn Patienten nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Behandlung erhalten, die auf Grund einer Überweisung erfolgt, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ausgestellt wurde.  

     

    ... bei Heilfürsorgeberechtigten (Soldaten, Zivildienstleistende, Polizeivollzugsbeamte, Bundesgrenzschutz und Landespolizeibeamte).  

     

    ... bei Behandlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diese Patienten besitzen in der Regel eine Krankenversichertenkarte mit dem Statuskennzeichen 6.  

     

    ... bei Untersuchungen im Rahmen einer Begutachtung durch Vertrags- oder Obergutachter.  

     

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 15 | ID 116053