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  • · Fachbeitrag · Beschlüsse

    Stellungnahme der BZÄK schafft Klarheit bei der aufsuchenden Betreuung in Pflegeeinrichtungen

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im September 2023 diverse Stellungnahmen zur GOZ veröffentlicht. In loser Folge wird AAZ zu den verschiedenen Themen berichten, insbesondere wenn ein Bezug zur Abrechnung beim gesetzlich versicherten Patienten besteht. Ein Beschluss betrifft die aufsuchende Betreuung in Pflegeeinrichtungen (vgl. AAZ 04/2023, Seite 7 ff. und AAZ 05/2023, Seite 4 ff.). Die BZÄK hat eine Handreichung zur gebührenrechtlichen Umsetzung bei privat Krankenversicherten erarbeitet. Diese ist Thema des vorliegenden Beitrages. |

    Hintergrund: Die Stellungnahme füllt eine Regelungslücke für Privatpatienten

    Die BZÄK nimmt Bezug auf den demografischen Wandel und die zunehmende Bedeutung der aufsuchenden zahnärztlichen Betreuung von Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen. Im GKV-Bereich habe der Gesetzgeber dem in den §§ 22 Abs. 5 bzw. 119b Abs. 1 und 87 Abs. 2j Sozialgesetzbuch (SGB) V Rechnung getragen. Auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe in den „Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen“ entsprechende Leistungen definiert, die bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht und abgerechnet werden können.

     

    Privat Krankenversicherte seien von den Regelungen nicht erfasst, so auch nicht von der Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband zur kooperativen und koordinierten zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung von stationär Pflegebedürftigen (Anlage 12 BMV-Z). Eine Umsetzung für den privat Krankenversicherten sei also versäumt worden. Die Erbringung und Berechnung entsprechender Leistungen für PKV-Patienten erfolge somit nach den unveränderten Bestimmungen der GOZ bzw. der GOÄ. Auch die Frage des eventuell festgestellten Pflegegrades sei nicht relevant, sondern lediglich die Frage der zahnmedizinischen Notwendigkeit.