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  • 04.11.2010 | Bundessozialgericht

    Identische Punktmengengrenzen bei den Allgemeinzahnärzten und Oralchirurgen

    Das Bundessozialgericht hat am 13. Oktober 2010 (Az: B 6 KA 34/09 R) entschieden, dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung für alle Zahnärzte mit Ausnahme der Kieferorthopäden die selben Punktmengengrenzen gelten. Damit wird kein Unterschied zwischen Oralchirurgen und allen sonstigen Vertragszahnärzten gemacht. Hintergrund: Durch die Umfinanzierung der Zahnersatz-Leistungen mussten die Degressionsgrenzwerte abgesenkt werden. Diese Absenkung orientierte sich am Anteil, der typischerweise in der Vergangenheit auf zahnärztliche Leistungen beim Zahnersatz entfiel. Eine Differenzierung danach, in welchem Umfang in der einzelnen Praxis prothetische Leistungen erbracht werden, war weder praktisch durchführbar noch verfassungsrechtlich geboten.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 1 | ID 139749